Hinweise von ehemaligen Vermittler

Was die Klägerin von Ex-DVAG-Vermittler sucht — und wie der Weg dorthin geschützt ist.

Diese Seite richtet sich an Menschen, die als Vermögens­berater, Geschäfts­stellen­leiter oder Direktions­vermittler für die DVAG tätig waren oder sind und eigene Wahrnehmungen aus dem Strukturvertrieb teilen möchten. Sie ist Teil des Zeugenaufrufs und folgt strikt den Regeln, die wir uns selbst gegeben haben: Klägervortrag-Diktion, keine Personennamen, Beklagten­position auf jeder Seite sichtbar.

1 · Was die Klägerin sucht

Die Klägerin sucht Personen, die aus eigener Wahrnehmung berichten können — nicht aus zweiter Hand. Themenfelder, in denen Hinweise besonders wertvoll sind:

  • Schulungsmaterial aus DVAG-internen Trainings (Vermögens­berater­akademie, Direktions­tagungen, Online-Module): typische Sprach- und Argumentations­bausteine, die im Kunden­gespräch eingesetzt werden.
  • Provisions- und Vergütungs­modelle: Bonifikationsdarlehen, Stornoreserve, Zielvereinbarungen, „Aufschwung-Punkte". Wie wirken sie sich auf die Beratungssituation aus?
  • Druck-Mechanismen: Umsatz­ziele, Wochen­zählung, Karrierestufen­druck, Beratungs­quoten. Wie wirken sie auf die Auswahl und Empfehlung von Produkten?
  • Praxis der Umdeckungen: Wenn alte Verträge gegen neue ersetzt werden — wer triggert das, wann und mit welchen Argumenten?
  • Coach-/Sparrings­partner-Sprache: Wie wurde mit Mandanten über Rolle, Vergütungs­fluss und Bindung an die Generali-Gruppe gesprochen?
  • Aussteiger-Erfahrungen: Stornoreserve-Auszahlung, Wettbewerbs­verbot, Rückforderung von Provisionen, Auseinander­setzung mit der Geschäfts­stelle.

Wichtig: Die Klägerin wertet keine vagen Eindrücke aus — sie braucht konkrete, nachvollziehbare Wahrnehmungen, idealerweise mit zeitlicher Einordnung („zwischen 2018 und 2022", „im Rahmen einer Direktions­tagung im Frühjahr 2023"). Wer rechtliche Bedenken hat, sollte vor dem Hinweis unabhängigen Rat einholen — etwa beim Whistleblower-Netzwerk e.V. (Erstberatung kostenfrei und vertraulich).

2 · Drei Vertraulichkeits­stufen

Sie entscheiden pro Hinweis, wie weit Ihre Identität getragen wird. Drei Stufen, klar getrennt:

Anonym

Kein Klarname, kein Rückkanal außer einer technischen Hash-ID, die wir Ihnen für Ihre eigene Notiz mitteilen. Die Hinweisinhalte werden geprüft; Rückfragen sind nur möglich, wenn Sie selbst auf den Hash-ID-Vorgang zurückkommen.

Vertraulich

Nur die Klägerin-Anwälte kennen Ihre Identität. Der Hinweis taucht nicht in Schriftsätzen unter Ihrem Namen auf. Rückfragen über den anwaltlichen Kanal möglich.

Offen

Sie sind bereit, im Verfahren als Zeuge vor Gericht auszusagen. Vor jeder solchen Aussage steht ein vertrauliches Vorgespräch mit der Klägerin-Anwaltsseite — ohne Verpflichtung.

3 · Rechtlicher Rahmen, sachlich

Diese Seite gibt keine Rechts­beratung. Sie ordnet bestehende Rechts­lage ein und verweist auf unabhängige Anlaufstellen.

  • Hinweis­geberschutz­gesetz (HinSchG): Seit dem 02.07.2023 in Kraft. Es schützt Personen, die Verstöße gegen bestimmte Rechts­bereiche melden, vor Repressalien des Arbeitgebers — mit Beweislastumkehr: kommt es zu einer Benachteiligung, muss der Arbeitgeber beweisen, dass sie nicht mit der Meldung zusammenhängt.
  • BGH zur Unwirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbs­verbote ohne Karenz­entschädigung: Wettbewerbs­verbote im Vermögens­berater­vertrag, die für eine längere Zeit gelten und dabei keine Karenz­entschädigung vorsehen, sind nach ständiger BGH-Recht­sprechung unwirksam (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.01.2016, ein Kanzlei-Tipp dazu auf kanzleimitte.de).
  • OLG Karlsruhe zur Stornoreserve: Nach OLG-Karlsruhe-Linie sind einbehaltene Storno­reserven nach Vermittler­ausstieg auszuzahlen, soweit die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Konkrete Urteile-Dokumentation z. B. auf versicherungsbote.de.
  • Presse­rechtlicher Quellen­schutz nach § 53 StPO: Bei journalistischer Veröffent­lichung von Hinweisen besteht ein Zeugnis­verweigerungs­recht über die Identität der Quelle.

Wir empfehlen ausdrücklich, vor jedem belastenden Hinweis unabhängigen Rat einzuholen — etwa beim Whistleblower-Netzwerk e.V., bei der BaFin-Hinweis­geber­stelle (für aufsichts­rechtlich relevante Sachverhalte) oder bei einer eigenen Vertrauens­anwältin.

4 · Hürden offen ansprechen

Wir wissen, dass dieser Schritt für Ex-Vermittler mit erheblichen Bedenken verbunden ist. Drei Sorgen kommen typischerweise vor — und so ordnen wir sie sachlich ein:

„Ich habe einen Verschwiegenheits­paragraphen unterschrieben."
Verschwiegenheits­klauseln in Handels­vertreter­verträgen schützen Geschäfts­geheimnisse, aber sie heben gesetzliche Hinweis­geber-Schutz­rechte (HinSchG) und presse­rechtlichen Quellen­schutz (§ 53 StPO) nicht auf. Wir empfehlen vor dem Hinweis unabhängigen Rat — am besten beim Whistleblower-Netzwerk e.V.
„Mir wird ein Wettbewerbs­verbot vorgehalten."
Wettbewerbs­verbote, die Karenz­entschädigung schuldhaft verweigern oder zeitlich überdehnt sind, werden in der BGH-Recht­sprechung regelmäßig als unwirksam eingestuft. Eine Erstein­schätzung durch einen Vertrauens­anwalt klärt im konkreten Fall, ob der vorgehaltene Vertrag tatsächlich greift.
„Mir wird mit Provisions­rückforderung gedroht."
Provisions­rückforderungen sind nach VVG- und HGB-Recht­sprechung an Voraussetzungen gebunden (insbesondere die ordnungsgemäße Storno­bekämpfung des Versicherers nach § 87a Abs. 3 HGB). Auch hier hilft eine vorherige rechtliche Einschätzung — die Storno­reserve-Linie des OLG Karlsruhe (s. oben) zeigt, dass nicht jede Rückforderung Bestand hat.

5 · Drei Kontaktwege parallel (in Vorbereitung)

Damit der Schritt aus der Schwelle heraus möglich ist, planen wir drei parallele Kontaktwege. Aktuell ist nur der erste verfügbar:

  1. E-Mail (verfügbar): justiz@teslanow.de. Bitte im Betreff „Ex-DVAG-Hinweis" angeben. Wenn Sie anonym bleiben möchten, nutzen Sie eine Wegwerf-Adresse oder einen Tor-Browser.
  2. Anonyme Tipp-Box (in Vorbereitung): GlobaLeaks-basierte Open-Source-Lösung über eine vertrauenswürdige NGO. Tor-erreichbar, keine Logs, kein Tracking. Wir geben den Link bekannt, sobald die Box steht.
  3. Telefon-Erstkontakt (in Vorbereitung): Separate VoIP-Nummer mit Mailbox-Ansage, außerhalb der DVAG-Struktur.

6 · Was passiert mit dem Hinweis

  • Was wir tun: Wir prüfen den Hinweis intern. Falls er anwaltliche Relevanz hat, erfolgt Rücksprache mit der Klägerin-Anwaltsseite. Wenn Sie einen Rückkanal hinterlassen haben, melden wir uns mit einer Einordnung typischerweise innerhalb von 5–10 Werktagen.
  • Was wir nicht tun: Keine automatische Kontakt­aufnahme zur DVAG, keine Daten­weitergabe an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung, keine öffentliche Nennung Ihres Namens oder Ihrer Position ohne Freigabe.
  • Wie lange das dauert: Erste Sichtung 2–3 Werktage. Bei anwaltlich relevanten Hinweisen dauert die vollständige Einordnung in der Regel länger.

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