Akteure und Rollen

Drei Parteien — und ein Verfahren mit Signalwirkung für die Rechtsfortbildung.

Wir verwenden ausschließlich Funktions­bezeichnungen. Personennamen aus Vermittler-, Vorstands- oder Markenbotschafter-Kontext werden nicht genannt — auch nicht in den späteren Folgen.

Klägerin

TeslaNow GmbH

Flotten­vermieterin · Tesla-Vermietungs­modell

Nach Aktenstand betreibt die Klägerseite eine Flotte von Tesla-Fahrzeugen im Vermietungs­modell — insbesondere im Kurzzeit- und Langzeitsegment.

Beklagte zu 1)

Deutsche Vermögens­beratung AG

DVAG · Finanzvertrieb

Im Verfahren tritt die DVAG als Finanzvertrieb auf. Nach klägerischem Vortrag zugleich zentrale Vertriebs- und Kommunikations­schnittstelle. Im Versicherungs­bereich nach Eigendarstellung im Impressum gebundener Vertreter nach § 34d Abs. 7 GewO. K1.8

Beklagte zu 2)

Generali Deutschland Versicherung AG

Versicherer der Flotten­policen

Die Generali Deutschland Versicherung AG ist Trägerin der streitgegen­ständlichen Versicherungsverträge.


Das vertriebliche Verhältnis

Zwei Beklagte — wirtschaftlich, vertraglich und personell verflochten.

Die Akte verweist auf eine 2017 verlautbarte "exclusive distribution"-Vereinbarung zwischen DVAG und Generali, auf wirtschaftliche Verflechtungen, sowie auf Verflechtungen auf Aufsichtsrats- und Organebene.

  • 2017 verlautbarte Exklusivvertriebs­beziehung K42K43
  • Wirtschaftliche Verflechtungen K44K49K66
  • Aufsichtsrats- und Organ­verflechtungen K46K47
  • Provisions­quote nach Projektstand 69,8 % der DVAG-Erlöse aus Generali-Vermittlungs­geschäft K49
  • Kumulierter Dividendenfluss DVAG zu Generali ca. 700 Mio. EUR K44
Stärkste Beklagten­position dazu

Das gebundene Vertreter­modell ist gesetzlich anerkannt. Provisionen sind nicht verboten. Exklusivvertrieb ist nicht automatisch sittenwidrig. Aus Beklagtensicht beweist die Verflechtung allein noch keine Sittenwidrigkeit, keinen Vorsatz und keinen Schaden.