Begriffe verstehen
Glossar.
Worterklärungen zu juristischen und versicherungstechnischen Begriffen, die auf dieser Webseite vorkommen. Knapp, allgemeinverständlich, ohne Anwaltslatein. Wo es um streitige Punkte geht, wird ausdrücklich der Klägervortrag gekennzeichnet — die Beklagten bestreiten die Vorwürfe.
- § 826 BGB — Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
- Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, die Schadensersatz auslöst, wenn jemand einem anderen vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt. Drei Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein: Sittenwidrigkeit, Vorsatz und Schaden. § 826 BGB ist der zentrale Anspruchsgrundsatz der Klägerin in diesem Verfahren — siehe Säulen und Rechtsrahmen.
- § 286 ZPO — Freie Beweiswürdigung / Gesamtschau
- Vorschrift in der Zivilprozessordnung. Sie verpflichtet das Gericht, alle Beweise und das gesamte Verhandlungsergebnis frei zu würdigen — nicht jeden Punkt isoliert, sondern zusammenhängend. Daraus leitet die klägerische Argumentation die Gesamtschau ab: Sechs einzeln § 826-tragfähige Komplexe ergeben gemeinsam ein Bild, das in der Gesamtwürdigung nach BGH-Rechtsprechung („brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen") zu bewerten ist.
- Gebundener Vermittler / gebundener Vertreter (§ 34d Abs. 7 GewO)
- Ein Versicherungsvermittler, der vertraglich an einen einzigen Versicherer (oder eine Versicherergruppe) gebunden ist und für diesen die Produkte vertreibt. Er ist nicht ein unabhängiger Makler im Lager des Kunden; er steht im Lager des Versicherers. Die Bindung muss nach § 34d Abs. 7 GewO offengelegt werden. Klägervortrag: bei der Beklagten zu 1) werde diese formale Offenlegung durch eine gegenläufige Coach- und Berater-Inszenierung neutralisiert (siehe EVIL). Die Beklagten bestreiten dies.
- EVIL — Erwerbsgerichtete Vertrauensinduzierte Lagertäuschung
- Begriff aus der zweiten Klageerweiterung vom 27.04.2026. Er bezeichnet aus klägerischer Sicht die strukturelle Bedingung, ohne die die operativen Säulen nicht funktionieren würden: Erwerbsgerichtet (auf Provisionen ausgerichtet), Vertrauensinduziert (durch Coach- und Sparringspartner-Sprache aktiv erzeugt), Lagertäuschung (Verschleierung der gebundenen Lagerzugehörigkeit). Vollständige Erläuterung auf der EVIL-Seite. Die Beklagten bestreiten eine Lagertäuschung.
- MFK — Musterfeststellungsklage (§ 41 VDuG)
- Klagetyp nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), der seit 13.10.2023 die alte Musterfeststellungsklage des § 606 ZPO a. F. ersetzt. Mit ihr lassen sich tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen klären, die für viele gleich gelagerte Ansprüche identisch sind. § 1 Abs. 2 VDuG stellt kleine Unternehmen Verbrauchern gleich, wenn sie weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz haben. Mehr auf der MFK-Seite.
- Beleg-Notation: BLD / K / Anlage
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Kompakte Marker, die im Fließtext auf konkrete Anlagen aus der Verfahrensakte verweisen.
- K… — Klägeranlage (z. B. K13.1 für Anlage K13, Position 1). Von der Klägerin in die Akte eingebracht.
- BLD… — Beklagten- bzw. Vertragsdokument (z. B. BLD 22). Stammt aus dem Geschäftsgang von DVAG oder Generali.
- Anlage… — sonstige Anlage, die keiner der beiden Parteienkategorien eindeutig zuzuordnen ist.
- Lagerzugehörigkeit / Lagertäuschung
- Im Versicherungsvertrieb gibt es drei „Lager": den Versicherungsberater (im Kundenlager), den Makler (formal neutral, vom Kunden beauftragt) und den gebundenen Vertreter (im Lager des Versicherers). Welches Lager der Vermittler einnimmt, bestimmt rechtlich, welche Pflichten gegenüber dem Kunden gelten. Klägervortrag: Wer als gebundener Vertreter handelt, sich aber als kundenseitiger Coach inszeniert, täuscht über seine Lagerzugehörigkeit. Die Beklagten bestreiten dies.
- Verkehrsbefragung / INNOFACT
- Repräsentative Meinungsumfrage, mit der gemessen wird, was die angesprochenen Verkehrskreise einer Werbe- oder Markendarstellung tatsächlich entnehmen. In der Akte spielen mehrere Schwellenwerte eine Rolle: 26 % (OLG Frankfurt 2010, Allensbach-Quote, 6 U 238/09), 42,1 % (OLG Köln 2026, Ipsos, 6 U 63/25 Rn. 53) und 46,1 % (INNOFACT-Erhebung n=4.000, ISO-zertifiziert, Anlage K58). Klägervortrag: Drei von vier Befragten erkennen die Lagerzugehörigkeit der DVAG-Vermittler nicht; 46,1 % ordnen sie aktiv falsch zu.
- Sittenwidrigkeit
- Rechtsbegriff aus § 826 BGB. Eine Handlung ist sittenwidrig, wenn sie nach allgemeinem Anstandsgefühl und unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände gegen die guten Sitten verstößt. Der Bundesgerichtshof prüft das in der Regel anhand einer Gesamtwürdigung — Motiv, Mittel, Zweck und Erkennbarkeit der Schadenszufügung. Klägervortrag: Die Häufung der einzelnen Vorgänge ergibt eine planmäßige Schädigung. Die Beklagten bestreiten dies.
- Gesamtschau
- Methode, mit der das Gericht nach § 286 ZPO alle Tatsachenkomplexe eines Falls zusammen würdigt. Sechs Einzelfehler ergeben in der Gesamtschau ein anderes Bild als jeder einzelne Fehler für sich. Bildlich: Sechs Säulen tragen gemeinsam ein Dach (siehe Säulen). Auch eine einzelne Säule allein wäre nach Klägervortrag § 826-tragfähig — die Gesamtschau erhärtet das Bild zusätzlich.
- Klägervortrag
- Tatsächliche Behauptungen, die eine Partei (hier: die Klägerin TeslaNow GmbH) im Verfahren aufstellt — noch nicht durch das Gericht festgestellt. Auf dieser Webseite ist jeder streitige Sachverhalt ausdrücklich als „Klägervortrag" gekennzeichnet, weil über die Wahrheit der Behauptungen das Landgericht Frankfurt am Main entscheidet (Az. 2-10 O 2/26) — und nicht diese Webseite. Die Beklagtenposition wird sichtbar dargestellt; eine rechtskräftige Entscheidung liegt nicht vor.
- Vorsatz
- Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. § 826 BGB verlangt mindestens bedingten Vorsatz: der Schädiger muss den Schaden zumindest billigend in Kauf genommen haben. Klägervortrag: aus der Häufung gleichartiger Vorgänge folge, dass die Schadenszufügung nicht zufällig sei. Die Beklagten bestreiten dies.
- Vermögensschaden
- Differenz zwischen dem Vermögen, das ohne das schädigende Verhalten bestünde, und dem tatsächlichen Vermögen. Bei § 826 BGB werden Vermögensschäden ohne weitere Voraussetzungen ersetzt — anders als bei § 823 BGB, der typischerweise eine Rechtsgutsverletzung verlangt.
- Bonus-/Malus-Staffel
- Vertragsmechanik, mit der die Versicherungsprämie vom Schadenverlauf abhängt: bei guter Schadenquote sinkt die Prämie (Bonus), bei schlechter steigt sie (Malus). Im Verfahren ist streitig, ob die ursprünglich vereinbarte Bonus-/Malus-Staffel (V2 / BLD 7) im Folgevertrag V3 (BLD 8/10/11) ohne ausdrückliche Hervorhebung gestrichen wurde — die Klägerin trägt das vor und beruft sich auf die Begleitmail mit der Formulierung „Änderungen, die Sie gewünscht haben" (K13.1 / BLD 9). Die Beklagten bestreiten eine Pflicht zur gesonderten Hervorhebung.
- Falschpolicierung
- Begriff der klägerischen Argumentation: das Versicherungsgeschäft sei falsch eingestuft worden — die Tesla-Vermietflotte sei trotz dem Versicherer bekannter Vermietnutzung als normale Pkw-Flotte policert worden. Das wirke sich auf Prämie und Beitragsdynamik aus (siehe Säule II). Die Beklagten bestreiten eine haftungsbegründende Falschpolicierung.
- Falschabrechnung / Abschöpfung
- Klägerischer Begriff: die laufenden Quartalsrechnungen führen die Fahrzeuge nach Klageerhebung weiterhin als „Pkw" oder „Privatfahrzeug", obwohl die Flotte in Vermietnutzung steht (Anlage K36). Klägervortrag: das ergebe eine systematische Abschöpfung über die Beitragsmechanik. Die Beklagten bestreiten dies; die Beitragsentwicklung sei vertragsgemäß.
- Stilllegung / Stilllegungsdruck
- Nach deutschem Pflichtversicherungsrecht ist ein Kfz ohne gültige Haftpflichtversicherung stillzulegen; der Versicherer meldet einen Versicherungsausfall an die Zulassungsstelle. Klägervortrag: in der Akte sind drei Drohzeitpunkte dokumentiert (BLD 22, K17.3, BLD 45a), die als Druckmittel gewirkt hätten — neun Monate vor der tatsächlichen Stilllegung November 2024. Die Beklagten tragen vor, die Stilllegungsmeldungen seien gesetzlichen Vorgaben gefolgt.
- Pkw vs. Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
- Versicherungstechnische Unterscheidung. Ein normaler Pkw ist auf private oder geschäftliche Eigennutzung ausgerichtet; ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug wird wechselnden Mietern überlassen — dies hat erheblich höhere Prämienrelevanz. Im Verfahren ist streitig, wie die Tesla-Flotte versicherungstechnisch korrekt einzuordnen sei. Aus dem Verfahrensvortrag wird u. a. eine interne E-Mail (BLD 28) angeführt, in der die SFV-Zulassungsfrage als prämienrelevant bezeichnet werde. Die Beklagten bestreiten hieraus eine sittenwidrige Schlechterbehandlung.
- Postzustellung / Zustellungs-Anomalie
- Streitig sind in der Akte Vorgänge, bei denen gerichtliche oder behördliche Schreiben nach Klägervortrag systematisch verzögert oder nicht angekommen seien. Die Klägerin trägt vor, die Wahrscheinlichkeit zufälliger Häufung sei mathematisch sehr klein (siehe Säule V). Die Beklagten bestreiten eine vorsätzliche Blockade.
- Exclusive-Distribution-Vereinbarung
- Vertragliche Regelung zwischen DVAG und Generali aus dem Jahr 2017 (Anlagen K42 / K43), die eine ausschließliche Vertriebsbindung zwischen den beiden Konzernen festlegt — DVAG als gebundener Vermittler, Generali als ausschließlicher Versicherer für bestimmte Produktlinien. Die Klägerin nutzt diese Anlagen als Grundlage für die EVIL-Zurechnungslinie nach § 278 BGB.
Stand: 08.05.2026. Begriffsdefinitionen werden ergänzt, sobald neue Aktenstände das nahelegen. Sachfehler oder fehlende Begriffe? Hinweis an justiz@teslanow.de — wird geprüft und versioniert korrigiert.