Die sechs Säulen
Sechs Tatsachenkomplexe, jeder einzelne nach Klägervortrag § 826-BGB-tragfähig — auf dem Fundament EVIL.
Zu den Säulen
Sechs Säulen ruhen auf einem gemeinsamen Fundament. Die Klägerin hat ihm einen Namen gegeben: Erwerbsgerichtete Vertrauensinduzierte Lagertäuschung — kurz EVIL. Dieser Begriff steht in der zweiten Klageerweiterung vom 27.04.2026 und beschreibt nach klägerischer Darstellung die strukturelle Bedingung, ohne die die operativen Säulen nicht funktionieren würden. Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe.
EVIL ist ein Akronym mit vier Bestandteilen. Jeder Buchstabe steht für einen Baustein der Architektur, die die Klägerin vorträgt:
Das Verhalten ist nach Klägerdarstellung nicht zufällig, nicht beraterisch, nicht ergebnisoffen — es ist auf Provisions- und Bestandserlöse ausgerichtet. Der wirtschaftliche Zweck steht nach Klägervortrag vor dem Kundeninteresse, auch wenn die äußere Inszenierung das Gegenteil suggeriert.
Grundlage des Geschäfts ist nach Klägerdarstellung nicht ein Produktvergleich, sondern eine über Jahre aufgebaute persönliche Vertrauensbeziehung — Coach, Sparringspartner, Familienberater. Diese Beziehung wird nach Klägervortrag gezielt als Vehikel für den wirtschaftlichen Zugriff genutzt.
Das Vertrauen entsteht nach Klägerdarstellung nicht von selbst. Es wird durch Sprache, Schulung, Inszenierung und Wiederholungskontakt planmäßig erzeugt. Nach Klägervortrag geschieht dies systematisch — als Methode, nicht als individuelle Eigenart einzelner Vermittler.
Der Kunde glaubt nach Klägerdarstellung, der Berater stehe auf seiner Seite des Tisches — rechtlich steht er als gebundener Vermittler nach § 34d Abs. 7 GewO auf der Seite des Versicherers. Formale Offenlegung im Kleingedruckten und gegenläufige Vertrauenskommunikation stehen nach klägerischer Darstellung planmäßig nebeneinander.
Die Klägerin trägt vor: Ohne die Lagertäuschung als Voraussetzung würden die fünf operativen Säulen nicht funktionieren. Wer den Vermittler als kundenseitigen Berater wahrnimmt, prüft Vertragsänderungen weniger kritisch (Säule I), akzeptiert Tarifeinordnungen ohne Gegenfrage (Säule II), bringt Beitragsanpassungen ohne Misstrauen ein (Säule III), erklärt Rückbehalte ohne Rüstung (Säule IV) und unterstellt postalische Pannen statt Eingriff (Säule V).
EVIL ist deshalb in der klägerischen Architektur kein zusätzlicher Vorwurf, sondern die Bedingung der Möglichkeit. Die sechs operativen Säulen sind die Tatsachenkomplexe, EVIL ist die Tragfläche, auf der sie nach klägerischer Darstellung ruhen.
EVIL stellt nach Klägerdarstellung eine Frage, die über den Einzelfall hinausreicht: Reicht eine formal korrekte Statusangabe im Footer, wenn die Hauptkommunikation eine kundenseitige Sachwalter-Rolle inszeniert? Diese Frage ist höchstrichterlich nicht abschließend beantwortet. Mehr dazu im Rechtsrahmen — Rechtsfortbildung.
Nach Klägervortrag entstand in der Vorstandskommunikation der Beklagten zu 1 die Idee, den Vermögensberater im Ansehen der Bevölkerung an den Hausarzt heranzuführen. Das ist kein neutrales Bild. Der Hausarzt steht für Nähe, Diagnose, Schutz, Langzeitbegleitung und Vertrauen. Ein Arzt steht nicht im Lager eines Medikamentenherstellers. Genau deshalb ist der Arztvergleich nach Klägervortrag ein Schlüssel zur Rollenarchitektur.
Das Bild lässt sich nach Klägervortrag zuspitzen: EVIL ist der weiße Kittel des Finanzvertriebs. Nicht der Produktverkauf allein ist der Vorwurf. Der Vorwurf ist, wenn der Verkäufer wie ein Arzt auftritt, obwohl er wirtschaftlich im Lager des Herstellers steht. Der Kunde sieht Fürsorge. Die Struktur dahinter ist Absatz.
EVIL in einem Satz: Der Kunde sieht den Hausarzt. Tatsächlich steht vor ihm der Pharmavertreter im weißen Kittel.
Der Kern von EVIL ist nach Klägervortrag die Rollenspaltung. Nach außen: Coach, Sparringspartner, Lebensbegleiter, Vermögensberater. Nach innen: produktgebundener Vertrieb, Provision, Produktgeberlager. Der Kunde glaubt, jemand stehe neben ihm. Nach Klägervortrag steht das System tatsächlich auf der anderen Seite des Tisches.
Der formale Hinweis steht im Impressum. Aber EVIL fragt nach Klägervortrag nicht nur: Was steht irgendwo rechtlich korrekt? EVIL fragt: Was wirkt im Kopf des Kunden? Nach Klägervortrag steht unten im Pflichtbereich der gebundene Vertreter. Oben im Hauptkommunikationsraum stehen Coach, Sparringspartner, Lebensbegleiter und „100 % für dich".
Die rechtliche Rolle Ihres Ansprechpartners entscheidet, in wessen Lager er steht — und welche Rechte und Pflichten daraus folgen. Drei Lager sind möglich: rot (gebundener Vertreter im Lager des Versicherers), gelb (Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden) und grün (Honorarberater im Lager des Kunden).
Bei der Frage der Lagerzugehörigkeit zählt nach Klägervortrag nicht die Statusangabe im Impressum. Es zählt, welche Rolle der Kunde dem Auftritt nach Werbung, Sprache und Außenkommunikation zuschreibt. Wenn Coach-Sprache, Sparringspartner-Inszenierung und Markenbotschafter aus Sport und Unterhaltung beim Kunden den Eindruck erzeugen, er habe es mit einem Berater im Kundenlager zu tun, ist diese Wahrnehmung rechtlich hoch relevant. Eine kleine Statusangabe im Footer heilt das nach Klägersicht nicht.
Schriftsatz 27.04.2026 2. Klageerweiterung, Abschnitt X (sechs Säulen) und Abschnitt XI (Fortbildung des Rechts) · K1.8 Impressum / § 34d Abs. 7 GewO · K42 / K43 exclusive distribution · K44 / K46 / K47 / K49 wirtschaftliche und personelle Verflechtungen · K58–K63 sachverständige Konvergenz aus sechs Disziplinen
Das Erklärvideo fasst die EVIL-Architektur audiovisuell zusammen. Es ist Teil der Erklärserie zum Verfahren und folgt denselben redaktionellen Leitregeln wie diese Webseite — siehe Disclaimer.
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