Chronologie

Vom ersten Vertragsentwurf bis zur Hauptverhandlung am 02.12.2026.

Datierte Ereignisse aus den Schriftsätzen und Anlagen — beruhend auf dem Master-Dossier (Stand 22.05.2026, Welle 27). Daten und Belegstellen sind als K-/BLD-Nummer zitiert. Sie sind Vortrag der jeweiligen Partei beziehungsweise Beleglage, keine gerichtliche Feststellung. Personennamen einzelner Richter, Rechtsanwälte und beteiligter Personen werden nicht genannt; ihre Funktion wird benannt.
Tipp: Über die fein gestrichelten Begriffe wie § 198 GVG oder K-Anlage streichen oder tippen, um eine kurze Erklärung zu sehen.

2017 · Vorgeschichte
28.09.2017
„Exclusive distribution"-Vereinbarung DVAG / Generali
Verlautbarte exklusive Vertriebsbeziehung zwischen Generali-Gesellschaften und der DVAG — zentrale Bezugsurkunde für die EVIL-Zurechnungs­linie nach § 278 BGB. K42K43
2019 / 2020 · Vertragsgenese
10.12.2019
Erstanfrage Flotten­versicherung
Anfrage über DVAG-Vermittler an Generali für ca. 100 Tesla-Fahrzeuge. Vermietungs­charakter ausdrücklich kommuniziert: „Langzeit­vermietung von Tesla Fahrzeugen" und „nicht mit anderen Selbstfahrer-Vermiet­fahrzeugen" zu vergleichen. BLD 3
19.12.2019
V1 — Erstangebot mit Bonus-/Malus-Tabellen
Generali-Erstentwurf: drei Klassen nach Fahrzeugwert; Klausel 5.4 „Pkw ohne Vermietung" als Kfz-Schutzbrief-Ausschluss. BLD 5
02.01.2020
V2 — Nachbesserung mit Staffel
Nachbesserung auf Generali-Seite auf 999 EUR bis 120.000 EUR Fahrzeugwert; weiterhin mit Bonus-/Malus-Tabellen. BLD 7
09.04.2020
V3 ohne Bonus-/Malus-Staffel — Begleitmail „Änderungen, die Sie gewünscht haben"
Generali-seitig unterzeichnet; Begleitmail mit dem im Verfahren zentralen Schlüsselzitat: „im Anhang die neue Rahmen­vereinbarung mit den Änderungen, die Sie gewünscht haben." Bonus-/Malus-Tabellen entfallen; neu: „Selbstfahrer-Vermiet­fahrzeuge". BLD 8K13K13.1 / BLD 9
04.05.2020 / 10.05.2020
VN-seitige Unterzeichnung V3 (zwei Fassungen)
Erste Fassung unterzeichnet (BLD 10); sechs Tage später Parallel-Exemplar mit zusätzlichem Tarif-Label „OPTIMAL-Tarif". VN-seitige Unterzeichnung. BLD 10BLD 11
2021 – 2024 · Operative Folge und Eskalation
2021
Schadenquote 82,5 % → Anpassung 01.04.2022
Erste Stufe der Drei-Zyklen-Mechanik: SQ über 70 % löst Beitrags­anpassung aus. BLD 15BLD 23
2022
Schadenquote 74,8 % → SB-Änderung 01.01.2023
Zweite Stufe: erneute Anpassung über die 70-%-Schwelle. BLD 19BLD 23
14.02.2024
Stilllegungs-Drohformel der DVAG (BLD 22)
„alle Teslas … werden stillgelegt, wenn du die Beiträge nicht zeitnah überweist" — neun Monate vor der tatsächlichen Stilllegung Nov. 2024. BLD 22
28.02.2024
SQ 2023 = 36,8 % → keine Anpassung
Generali lehnt Beitrags­anpassung trotz niedriger Schadenquote ab; interne Schwelle „bis 70 % keine Beitragsanpassung". BLD 23
15.07.2024
Generali-Schreiben (BLD 28) — interne Kenntnis-Einräumung
Generali-Leitungs­ebene räumt schriftlich ein: „sehr viele Pkw mit einer Zulassung als Selbstfahrer­miet­fahrzeug … Auswirkungen auf die Prämie". Klärungspflicht delegiert an DVAG, nicht an Klägerin. R+V-Konkurrenz­angebot lag vor (BLD 27). BLD 27BLD 28
November 2024
Stilllegung an Zulassungsstellen (vier Tage nach Zahlungseingang)
Generali veranlasst Stilllegungs­meldungen — vier Tage nach Eingang der Haftpflicht­beiträge. Rücknahme erst nach Vorbehalts­zahlung am 17.12.2025 unter Vorstandsdruck (BLD 53). K17.1BLD 45
2025 · Beitragsasymmetrie & Druckkulisse
24.02.2025
Beitrags­reduzierung als „nicht vorgesehen"
SQ 2024 = 3,9 % laut K21 — gleichwohl keine Senkung der Beiträge. K21K23K25
23.09.2025
Generali-Bestätigung „Bonus-Malus-Staffel herausgenommen" (BLD 45)
Schlüsselfund II: „Die Beiträge haben wir nicht verändert. Dafür haben wir bei der Beitrags­anpassung die Bonus-Malus-Staffel heraus­genommen." BLD 45
10.10.2025
DVAG bezeichnet Bonusstreichung als „übliche Regelung" (K27)
Direkter EVIL-Anker — DVAG distanziert sich: „Das ist eine Regelung der Generali. Da hat die DVAG nichts mit zu tun." K27
15.12.2025 / 18.12.2025
Eskalations­ansage „Prozess läuft" — Vorstands­bestätigung
Schriftverkehr BLD 52 und Vorstands­weiterleitung BLD 53. Erste direkte Urkunde für die persönliche Vorstandskenntnis des Vorstands­vorsitzenden der Beklagten zu 2) (zugleich Aufsichtsrats­vorsitzender der Generali Deutschland Versicherung AG). BLD 52BLD 53
2026 · Verfahren
30.12.2025
Klageschrift eingereicht — LG Frankfurt 2-10 O 2/26
Die Klägervertretung reicht beim LG Frankfurt am Main ein.
09.01.2026
Ergänzung der Klageschrift
Klärung von Anspruchs­grundlagen und Antragsfassungen.
21.01.2026
Klägerischer Schriftsatz „Tatsachen­chronologie"
Konsolidierte Aufstellung des Vortrags zum Sachverhalt.
Anfang 2026
Schadenquote 2025 = 35,7 % — wiederum deutlich unter der 70-%-Schwelle
Die Schadenquote für das Jahr 2025 liegt bei 35,7 % und damit weit unter der intern angeführten 70-%-Beitrags­anpassungs­schwelle der Beklagten zu 2). Damit setzt sich nach Klägervortrag die niedrige Schaden­entwicklung der Vorjahre fort (SQ 2023 = 36,8 %, SQ 2024 = 3,9 %). Eine Senkung der Beiträge erfolgt gleichwohl nicht; die in 2025 ergänzend offen­gelegte Strukturänderung („Bonus-Malus-Staffel heraus­genommen", siehe 23.09.2025) wirkt fort. K21BLD 45
11.02.2026
Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) — 29 Tage nach Einreichung
Erster Postzustellungs­auftrag. Zwischen Einreichung (30.12.2025) und Zustellung an die Beklagte zu 1) liegen 29 Tage — ein Vielfaches des für DPAG-Großempfänger üblichen Zustellkorridors: Nach den Produkt­angaben der Deutschen Post AG zum Postzustellungs­auftrag werden im Großkunden-Bereich über 99 % der Sendungen innerhalb von zwei Werktagen (E+2) zugestellt. Am selben Tag Klägerschriftsatz „Zurückstellung des VU-Antrags" — Verzicht auf formale Position zur Sicherung der materiellen Klärung.
14.02.2026
Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2) — 32 Tage nach Einreichung
Zweiter Postzustellungs­auftrag. 32 Tage zwischen Einreichung und Zustellung — wiederum weit außerhalb des DPAG-Großempfänger-Korridors. Die Sendungs­verlaufs­daten zu allen vier Identcodes (XK464544690DE, XK464544686DE, XK464676381DE, XK464676378DE) stehen aus klägerischer Sicht im Zentrum der späteren Aktenvervollständigungs­rüge (Säule V — Zustellungs-Anomalie).
17.02.2026
Verteidigungs­anzeige der Prozess­bevollmächtigten der Beklagten
Die Prozess­bevollmächtigte der Beklagten (Kanzlei BLD Bach Langheid Dallmayr) zeigt Vertretung für beide Beklagte an. Mit der Anzeige geht der Antrag auf Frist­verlängerung für die Klage­erwiderung einher.
23.02.2026
Klägerischer Widerspruch gegen Frist­verlängerung (§ 224 Abs. 2 ZPO)
Einführung K35.3. Hintergrund: aus klägerischer Sicht keine erheblichen Gründe für eine über die Notfrist hinausgehende Verlängerung.
26.02.2026
Beklagtenseitiger Schriftsatz: Zustellungs­korrektur + Frist­verlängerungs­antrag
Korrektur der ursprünglich angegebenen Zustelldaten 27./28.01. auf die tatsächlichen 11./14.02.2026.
27.02.2026
Gerichtliche Verfügung — Frist­verlängerung bis 10.04.2026
Weitergehender Antrag der Beklagten abgelehnt nach § 224 Abs. 2 ZPO.
09./13./17.03.2026
Nichtförmliche klägerische Schreiben + gerichtliche Antwort­verfügung vom 18.03.2026
Drei kurze klägerische Schreiben (nicht beA-förmlich, daher nicht streitgegenständlich) und eine gerichtliche Verfügung vom 18.03.2026, die sich darauf bezieht. Die später am 23.03.2026 förmlich erhobene Aktenvervollständigungs­rüge ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Akte gelangt.
23.03.2026
1. Klage­erweiterung mit PZU-Aktenrüge (Säule V)
Einführung der fünften Säule (Zustellungs-Anomalie) und der Beweisanträge 2–13. Die Klägerin rügt die Unvollständigkeit der Akte hinsichtlich der elektronischen Sendungs­verlaufs­daten zu allen vier Postzustellungs­aufträgen und beantragt deren Übernahme in die Akte. Eilbedürftigkeit: nach DPAG-Produkt­information werden die Sendungs­verlaufs­daten nur eine begrenzte Zeit im Geschäfts­kunden­portal vorgehalten.
10.04.2026
Hauptklage­erwiderung der Beklagten (65 Seiten)
Statusoffenlegungs­linie der Beklagten: „überobligatorisch, aber transparent". Bestreitet Sittenwidrigkeit, Vorsatz, Falschpolicierung als haftungs­begründende Norm und teils Aktiv­legitimation der Klägerin.
14.04.2026
Beklagtenseitige Kurz-Erwiderung zur 1. Klage­erweiterung
Bestreitet eine Einwirkung auf hoheitliche Zustellungs­vorgänge und kündigt Klage­abweisungs­antrag an. Hilfsweise wird beklagtenseitig um richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO im Termin gebeten: „Nur falls das Gericht ergänzenden Sachvortrag der Beklagten für erforderlich halten sollte, so wird – wie sonst auch – höflich um richterlichen Hinweis im Termin nach § 139 ZPO gebeten."
20.04.2026
Klägerische Erinnerung an unbeschiedene Aktenrüge (8 S., per beA)
Bezogen auf den 23.03.2026 — bittet um zügige Bescheidung im Hinblick auf den damals noch auf 06.05.2026 anberaumten Termin. Hilfsweise aktenkundige Feststellung des Portalabfrage­ergebnisses bei der Deutschen Post AG, hilfsweise Akteneinsicht.
27.04.2026
2. Klage­erweiterung — EVIL-Schriftsatz (160 Seiten)
Hauptantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO: Zwischen­feststellung der „Erwerbs­gerichteten Vertrauens­induzierten Lager­täuschung" (EVIL). Erweiterung um Zurechnung an die Beklagte zu 2) gemäß § 278 BGB unter Bezug auf K42/K43. Hilfsanträge: strukturelle Tatsachen­feststellung, Urkunden­vorlage § 142 ZPO, Akten­beiziehung § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vorab-Übermittlung an die Prozess­bevollmächtigte der Beklagten per beA; eine förmliche Zustellung durch das Gericht ist nach Aktenstand bisher nicht ersichtlich.
28.04.2026
Hauptreplik der Klägerin auf die Hauptklage­erwiderung
Replik auf die beklagtenseitige Hauptklage­erwiderung vom 10.04.2026. Vertieft Tatsachen- und Indiz-Ebene der Hauptklage; geht nicht auf die 1. Klage­erweiterung ein.
29.04.2026
Klägerische Replik zur 1. Klage­erweiterung („Aktenvervollständigung")
Antwort auf die beklagtenseitige Kurz-Erwiderung vom 14.04.2026. Stellt heraus, dass die am 23.03.2026 förmlich erhobene Aktenvervollständigungs­rüge zum Tag des Schriftsatzes weiter unbeschieden ist, und ordnet die Sendungs­verlaufs­daten als organisatorische Aufgabe der Geschäftsstelle (Aktenvervollständigung), nicht als Beweisaufnahme ein.
29.04.2026
Beschluss: Übernahme durch einen neu eingesetzten Einzelrichter — Termin um sechs Monate verlegt
Nach Eingang der 2. Klage­erweiterung übernimmt — laut Aktenstand — ein neu eingesetzter Einzelrichter das Verfahren und verlegt den auf 06.05.2026 anberaumten Termin „aus dienstlichen Gründen" auf den 04.11.2026. Bisherige gerichtliche Anordnungen werden aufrechterhalten. Die mit Schriftsatz vom 23.03.2026 erhobene und am 20.04.2026 erinnerte Aktenvervollständigungs­rüge bleibt im Beschluss nach Aktenstand unbeschieden.
Mai 2026 · Außergerichtliche Eskalation und Verfahrensförderung
04.05.2026
Anfrage Geschäfts­verteilungs­plan an die hessische Justiz­verwaltung
Die Klägervertretung bittet den Servicepoint der hessischen Justiz­verwaltung um Übersendung des aktuellen Geschäfts­verteilungs­plans, weil auf der Webseite des Landgerichts nach Aktenstand nur eine veraltete Fassung veröffentlicht ist. Bezug: Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (gesetzlicher Richter), § 21e Abs. 9 GVG.
05.05.2026
Wiederholte Anfrage an die Verwaltung des LG Frankfurt
Inhaltsgleiche Anfrage direkt an die Verwaltung des Landgerichts. Eine Antwort auf die beiden Anfragen ist nach Aktenstand bislang nicht eingegangen.
08.05.2026
Versicherungs­entzug Mietwagen­flotte — Auslöser der fünften Stilllegungs­welle
Die Beklagte zu 2) entzieht den Versicherungs­schutz für die Mietwagen­flotte der Klägerin (Firmen­nummer 700578) und kündigt den Vertrag fristlos wegen rückständiger Beiträge. Versicherungs­schutz nach Beklagten­vortrag erloschen am 08.05.2026 — bei laufendem Verfahren und nach klägerseits geltend gemachtem Zurück­behaltungs­recht (§ 273 BGB) bezüglich der streitigen Beitrags­forderungen. K28.8
11.05.2026
Medial-redaktionelle Anhörungsschreiben an beide Beklagten
Per Einschreiben übersendet die Klägerin an die Beklagte zu 1) (Münchener Straße 1, Frankfurt am Main) und an die Beklagte zu 2) (Adenauerring 7, München) inhaltsgleiche Anhörungsschreiben. Sie geben den Beklagten Gelegenheit, redaktionelle Beanstandungen zur veröffentlichten Verfahrens­dokumentation unter https://justiz.teslanow.de mitzuteilen, bevor die Dokumentation weiter verbreitet wird. Inhalt einsehen Hinweis auf öffentliche Verfahrens­dokumentation · 11.05.2026 Absender: TeslaNow GmbH, Leverkusen · Empfänger: Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) · Versand per Einschreiben
  • Anhörung zu konkret bezeichneten öffentlichen Aussagen — kein prozessualer Schriftsatz, der prozessuale Schriftverkehr erfolgt unverändert über die Prozess­bevollmächtigten.
  • Gegenstand: ausschließlich öffentliche Aussagen der Klägerin, die aus Sicht der Beklagten rechtlich unzulässig sind (URL, Wortlaut, rechtlicher Grund je Aussage).
  • Pflichtversprechen: Eingehende Stellung­nahme wird — auf Wunsch im Wortlaut, andernfalls in inhaltlich zutreffender Zusammenfassung — sichtbar als Stellungnahme des jeweiligen Hauses aufgenommen.
  • Klarstellung: keine Vorverurteilung, keine Ansprache des Gerichts, keine Boykott- oder Vertrags­kündigungs­aufrufe, keine Aufforderung an Dritte.
  • Frist: 21. Mai 2026 · Übermittlungsweg: justiz@teslanow.de · Bitte um kurze Eingangs­bestätigung.
11.05.2026
Ordnungs­verfügung der Zulassungs­behörde — fünfte Stilllegung seit November 2024
Auf Grundlage des Versicherungs­entzugs der Beklagten zu 2) erlässt die zuständige Zulassungs­behörde (Rheinisch-Bergischer Kreis, Straßenverkehrsamt) eine Ordnungs­verfügung mit Androhung des unmittelbaren Zwangs und sofortiger Vollziehung gegen ein Fahrzeug der Klägerin — exemplarisch dokumentiert für die fünfte Welle der Stilllegungs­meldungen gegen die Mietwagen­flotte seit November 2024. K28.8
18.05.2026
Vorstands­in­kenntnis­setzung der Beklagten zu 2)
Die Klägerin teilt dem Vorstands­vorsitzenden der Beklagten zu 2) per E-Mail mit, dass nunmehr „die fünfte Stilllegungs­welle im Zusammenhang mit unserer Mietwagen­flotte der Firmen­nummer 700578" läuft — trotz laufenden Verfahrens (Az. 2-10 O 2/26) und trotz des klägerseits geltend gemachten Zurück­behaltungs­rechts. Bitte um kurze Bestätigung, dass die Vorgänge auf Vorstandsebene bekannt sind. K28.7
18.05.2026
Verzögerungs­rüge (§ 198 Abs. 3 GVG) durch die Klägervertretung
Die Klägervertretung erhebt namens der Klägerin Verzögerungs­rüge: Konkreter Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Begründung: Termin­verlegung um ca. sechs Monate von 06.05.2026 auf 04.11.2026 ohne im Beschluss benannte konkret-individuelle Hinderungs­gründe; drohender, irreversibler wirtschaftlicher Schaden der Klägerin. Antrag: das Gericht möge den Rechts­streit unverzüglich fördern und zeitnah einen Termin bestimmen.
20.05.2026
Antwort der Beklagten zu 2) — „mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen"
Die Beklagte zu 2) antwortet (auf Weiterleitung durch den Vorstands­vorsitzenden, Fach­bereich Process Management and Underwriting): „Wie Sie der Klage­erwiderung aus dem gerichtlichen Verfahren entnehmen können, sehen wir weder ein versicherungs­nehmerseitiges Beitrags­rück­forderungs- noch Zurück­behaltungs­recht. Demgegenüber bestehen unsererseits offene Beitrags­forderungen, die wir beitreiben und notwendigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen werden." K28.7
21.05.2026
Klägerischer Schriftsatz „Erinnerung Verfahrens­förderung"
Per beA an die Kammer. Anträge: (1) Bescheidung der Aktenvervollständigungs­rüge zu den vier Postzustellungs­aufträgen; (2) etwaige Hinweise nach § 139 ZPO frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung; (3) Mitteilung des Zustellungs­datums des Schriftsatzes vom 27.04.2026 an die Beklagten und der laufenden Erwiderungs­frist. Hinweis auf den außergerichtlichen Vorgang vom 08.05.–20.05.2026 (Anlagen K28.7 / K28.8).
21.05.2026
Anforderung des Geschäfts­verteilungs­plans an die Präsidentin/den Präsidenten des LG Frankfurt
Per beA. Nach unbeantworteten E-Mail-Anfragen vom 04. und 05.05.2026 fordert die Klägervertretung die Übersendung (a) des derzeit gültigen Geschäfts­verteilungs­plans und (b) des am 30. Dezember 2025 (Klageeingang) gültigen Plans bis zum 04.06.2026. Hintergrund: verfassungs­rechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 21e Abs. 9 GVG).
21.05.2026
Ablauf der medial-redaktionellen Anhörungsfrist — keine Stellungnahme eingegangen
Die mit den Anhörungsschreiben vom 11.05.2026 gesetzte Frist endet. Eine inhaltliche Stellungnahme oder eine Eingangs­bestätigung der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) geht bis zum Fristablauf nicht ein. Die Dokumentation auf justiz.teslanow.de wird in der bestehenden Fassung fortgeführt; der vorgesehene Korrektur- und Versionierungs­mechanismus bleibt offen — substantiierte Hinweise werden weiterhin entgegen­genommen.
21.05.2026
Gerichtliche Umladung — Termin vom 04.11.2026 auf den 26.08.2026 verlegt
Die 10. Zivilkammer verlegt den ursprünglich auf 04.11.2026 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 26.08.2026. Saal 337, Geb. B, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Bisherige gerichtliche Anordnungen werden aufrechterhalten. Die Vorverlegung um rund zehn Wochen liegt zeitlich nach Eingang der Verzögerungs­rüge vom 18.05.2026.
26.05.2026
Beklagtenseite beantragt Verlegung des Termins vom 26.08.2026
Fünf Tage nach der Umladung auf den 26.08.2026 beantragt die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verlegung des Termins: Der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei am Terminstag „urlaubsbedingt abwesend“; gebeten wird um Verlegung auf einen Tag nach den Sommerferien in Nordrhein-Westfalen.
01.07.2026
Gerichtliche Umladung — Termin vom 26.08.2026 auf den 02.12.2026 verlegt
Die 10. Zivilkammer verlegt den Termin zur Güteverhandlung und anschließenden mündlichen Verhandlung „auf Antrag des Beklagtenvertreters“ vom 26.08.2026 auf Mittwoch, den 02.12.2026, 11:30 Uhr. Saal 337, Geb. B, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main; bisherige gerichtliche Anordnungen bleiben aufrechterhalten. Anlass des Antrags war die urlaubsbedingte Abwesenheit eines Beklagtenvertreters am Terminstag; beantragt war eine Verlegung auf einen Tag nach den nordrhein-westfälischen Sommerferien — terminiert wird auf Anfang Dezember. Gegenüber dem ursprünglich anberaumten Termin vom 06.05.2026 liegt die erste mündliche Verhandlung damit rund sieben Monate später. Die Verzögerungsrüge vom 18.05.2026 ist nach Aktenstand weiterhin nicht beschieden.
03.07.2026
Gerichtliche Mitteilung — Anträge zur Aktenvervollständigung zurückgewiesen, Zustelldaten klargestellt
Das Gericht teilt unter neuer Dezernatsbesetzung mit, an der Verfügung vom 18.03.2026 festzuhalten: Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.03.2026 seien — mit Ausnahme des Antrags zu 1) — mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig; die Sendungsverlaufsdaten der Deutschen Post AG werden nicht in die Akte aufgenommen. Zugleich stellt das Gericht klar, dass am 27./28.01.2026 nicht die Klageschrift, sondern der Schriftsatz vom 21.01.2026 zugestellt wurde; die anderslautende Mitteilung vom 20.02.2026 habe „offensichtlich auf einem Versehen“ beruht. Die Zustellung der Klageschrift datiert danach auf den 11.02.2026 (Beklagte zu 1) bzw. 14.02.2026 (Beklagte zu 2) — rund sechs Wochen nach Einreichung der Klage vom 30.12.2025. Die Beklagtenseite erhält vier Wochen Gelegenheit mitzuteilen, wann ihr der klägerische Schriftsatz vom 27.04.2026 zugestellt wurde.
02.12.2026
Mündliche Verhandlung — LG Frankfurt am Main
10. Zivilkammer · Aktenzeichen 2-10 O 2/26 · 11:30 Uhr · Saal 337, Geb. B, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Anordnung des persönlichen Erscheinens nach Aktenstand aufrechterhalten.
Erklärvideo · Chronologie

Zwei Geschwindigkeiten im Rechtsstaat

Chronologie · Zwei Geschwindigkeiten im Rechtsstaat Klägervortrag · Beklagte bestreiten · Laufendes Verfahren · These — keine Manipulationsbehauptung
Verfahrensförderung

Offene Vorgänge und Erinnerungen

Stand: 22.05.2026. Zusammenstellung der nach Aktenstand noch unbeschiedenen oder unbeantworteten Vorgänge sowie der dazu klägerseits gestellten Erinnerungen und Anträge. Die Tageszahl zählt Kalendertage zwischen erster Erhebung und Stichtag. Eine rechtliche Wertung ist damit nicht verbunden.

Offener Vorgang Offen seit Tage Status / Beleg
1 · Aktenvervollständigungs­rüge Elektronische Sendungs­verlaufs­daten der Deutschen Post AG zu den vier Postzustellungs­auftrags-Identcodes (Säule V — Zustellungs-Anomalie). 23.03.2026 60 Unbeschieden
Erste klägerische Erinnerung an die Aktenrüge 20.04.2026 8 Seiten · per beA
Zweite klägerische Erinnerung (Schriftsatz „Erinnerung Verfahrens­förderung") 21.05.2026 Ziffer I., Antrag 1 · per beA
2 · Frühzeitige Hinweise nach § 139 ZPO vor der mündlichen Verhandlung Beklagtenseits hilfsweise im Termin gebeten; klägerseits unterstützt mit der Bitte um frühzeitige Erteilung, damit Replik sachgerecht vorbereitet werden kann. 14.04.2026 38 Kein Hinweis erteilt
Beklagtenseitige Bitte um richterlichen Hinweis im Termin 14.04.2026 Kurz-Erwiderung S. 4 (zitiert)
Klägerische Bitte um frühzeitige Erteilung 21.05.2026 „Erinnerung Verfahrens­förderung", Ziffer II., Antrag 2
3 · Förmliche Zustellung der 2. Klage­erweiterung an die Beklagten Vorab-Übermittlung per beA an die Prozess­bevollmächtigte der Beklagten am 27.04.2026. Förmliche gerichtliche Zustellung und laufende Erwiderungs­frist nach Aktenstand nicht ersichtlich. 27.04.2026 25 Mitteilung ausstehend
Klägerische Mitteilungs­bitte (Zustelldatum + Erwiderungs­frist) 21.05.2026 „Erinnerung Verfahrens­förderung", Ziffer III., Antrag 3
4 · Aktueller Geschäfts­verteilungs­plan LG Frankfurt am Main Auf der LG-Webseite ist nach Aktenstand nur ein veralteter Plan veröffentlicht. Anspruch aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG · § 21e Abs. 9 GVG. 04.05.2026 18 Unbeantwortet · Frist 04.06.2026
E-Mail an Servicepoint hessische Justiz­verwaltung 04.05.2026 unbeantwortet
E-Mail an die Verwaltung des LG Frankfurt 05.05.2026 unbeantwortet
Förmliche Anforderung an die Präsidentin/den Präsidenten 21.05.2026 per beA · Frist bis 04.06.2026
5 · Verzögerungs­rüge nach § 198 Abs. 3 GVG Erhoben am 18.05.2026. Eine spätere Umladung am 21.05.2026 verlegt den Termin vom 04.11.2026 auf den 26.08.2026 — eine ausdrückliche Bescheidung der Rüge liegt nach Aktenstand nicht vor. 18.05.2026 4 Ohne förmliche Bescheidung
Gerichtliche Umladung: Termin 04.11.2026 → 26.08.2026 21.05.2026 10. Zivilkammer · zeitlich nach Eingang der Rüge
Stichtag der Tageszahl: 22.05.2026 · Stand der Akte: 21.05.2026 · Welle 27

Die Beklagten bestreiten die in der Hauptsache erhobenen Vorwürfe; eine rechtskräftige Entscheidung liegt nicht vor. Die Aufstellung dokumentiert ausschließlich den prozessualen Bescheidungs- und Beantwortungs­stand der oben genannten Anträge und Anfragen, nicht das inhaltliche Ergebnis.

Verfahrensökonomie

Warum Termine in der ZPO mehr sind als Kalenderdaten

Eine Zeitlinie wirkt auf den ersten Blick wie eine Aneinander­reihung von Kalender­daten. Im Zivilprozess sind Termine und Fristen aber Strukturentscheidungen. Sie bestimmen, ob beide Seiten ihre Position vollständig zur Akte bringen können, ob das Gericht den Stoff in der Tiefe würdigen kann und ob ein Urteil revisionssicher trägt.

§ 128 ZPO · Mündlichkeitsgrundsatz

§ 128 ZPO formuliert den tragenden Grundsatz: Die Parteien verhandeln vor dem erkennenden Gericht mündlich. Schriftsätze bereiten die mündliche Verhandlung vor.

§ 272 ZPO · Konzentration auf einen Termin

§ 272 ZPO verlangt, dass der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin (dem Haupttermin) erledigt wird. Ein Termin lebt von der Vorbereitung. Was in der Akte fehlt, fehlt im Termin.

§ 273 ZPO · Vorbereitende Maßnahmen

§ 273 ZPO ist das prozessuale Werkzeug, mit dem das Gericht den Termin tatsächlich vorbereiten kann. Dazu gehören die Anforderung von Urkunden und die Beiziehung von Akten anderer Behörden — etwa Vermittler­register, Postzustellungs­vorgänge, Zulassungs­vorgänge.

§ 279 ZPO · Sach- und Rechtslage erörtern

§ 279 ZPO ordnet an, dass das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien tatsächlich erörtert. Die Erörterung soll sicherstellen, dass das Gericht beide Seiten gehört hat und eine Sach­entscheidung auf einer abgewogenen Tatsachen­grundlage steht.

Postzustellung in Großempfänger-Konstellationen — warum E+29 / E+32 auffällt

Ein Landgericht ist im logistischen Sinn ein DPAG-Großempfänger. Für Großkunden­sendungen mit Postzustellungs­auftrag weist die Deutsche Post AG nach ihren öffentlichen Produkt­angaben einen Zustell­korridor aus, in dem über 99 % der Sendungen den Empfänger innerhalb von zwei Werktagen (E+2) erreichen. Zwischen Einreichung der Klageschrift (30.12.2025) und der Zustellung an die Beklagten lagen 29 bzw. 32 Tage. Diese Abweichung um eine Größenordnung steht aus klägerischer Sicht im Mittelpunkt der Säule V (Zustellungs-Anomalie) und der Aktenvervollständigungs­rüge vom 23.03.2026.

Waffengleichheit — Termin, Frist, Vorbereitung

Die ZPO baut die genannten Vorschriften auf einer einfachen Idee auf: Beide Seiten sollen ihre Position real zur Akte bringen können, bevor das Gericht entscheidet. Termin, Frist und Vorbereitung sind die drei Stellschrauben, an denen sich entscheidet, ob diese Waffen­gleichheit praktisch hergestellt wird.

  • Wer eine offene Aktenrüge hat, braucht Zeit zur Bescheidung.
  • Wer eine Klage­erweiterung einreicht, muss eine echte Erwiderungs­frist erhalten.
  • Wer Beweisanträge gestellt hat, muss vor der mündlichen Verhandlung wissen, ob das Gericht sie aufgreift.

§ 227 ZPO · Terminsverlegung aus erheblichen Gründen

§ 227 ZPO regelt, dass ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden kann. Eine Verlegung ist die Ausnahme — gerade bei der ersten mündlichen Verhandlung, weil § 272 ZPO auf zügige Konzentration abzielt.

Die Verlegung vom 06.05.2026 auf den 04.11.2026 — die Vorverlegung auf den 26.08.2026 — und die erneute Verlegung auf den 02.12.2026

Mit Beschluss vom 29.04.2026 — laut Aktenstand unter Übernahme des Verfahrens durch einen neu eingesetzten Einzelrichter — wurde der ursprünglich auf 06.05.2026 anberaumte Termin „aus dienstlichen Gründen" auf den 04.11.2026 verlegt; das entspricht einer Verschiebung um rund sechs Monate. Mit Umladung vom 21.05.2026 wurde dieser Termin auf den 26.08.2026 vorverlegt. Diese Vorverlegung liegt zeitlich nach Eingang der Verzögerungs­rüge vom 18.05.2026. Mit Umladung vom 01.07.2026 wurde der Termin „auf Antrag des Beklagtenvertreters“ — urlaubsbedingte Verhinderung am Terminstag — erneut verlegt, nunmehr auf den 02.12.2026. Zwischen dem ursprünglich anberaumten Termin und der ersten mündlichen Verhandlung liegen damit rund sieben Monate.

§ 198 GVG · Verzögerungs­rüge und angemessene Verfahrens­dauer

§ 198 GVG gibt der Verfahrens­dauer eine prozessuale Grenze. Eine Partei kann eine Verzögerungs­rüge erheben, sobald „Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird" (§ 198 Abs. 3 S. 2 GVG).

Geschäfts­verteilungs­plan und gesetzlicher Richter

Der gesetzliche Richter ist eine Garantie des Grundgesetzes (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Sie wird einfach­gesetzlich konkretisiert durch § 21e Abs. 9 GVG: Der Geschäfts­verteilungs­plan ist jeder Person, die ein berechtigtes Interesse darlegt, zur Einsichtnahme zugänglich.

Medial-redaktionelle Anhörung — Korrekturmechanismus dieser Webseite

Diese Dokumentation arbeitet mit einem sichtbaren Korrektur- und Versionierungs­mechanismus. Vor der weiteren Verbreitung wurden den Beklagten am 11.05.2026 inhaltsgleiche Anhörungsschreiben übersandt — mit der Gelegenheit, konkret bezeichnete öffentliche Aussagen zu beanstanden (URL, Wortlaut, rechtlicher Grund je Aussage) und eine Stellungnahme sichtbar in die Dokumentation aufnehmen zu lassen. Die Frist endete am 21.05.2026 ohne Eingang einer Stellungnahme. Substantiierte Hinweise an justiz@teslanow.de bleiben weiterhin willkommen und werden in der Versionschronik dokumentiert.