Aufsicht, Regulierung und Vertriebsverantwortung.
Welche aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Fragen sich bei eng verflochtenen Finanz- und Versicherungsvertrieben stellen können — Stand: 9. Mai 2026.
Einleitung
Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine Feststellung von Rechtsverstößen dar.
Sie beschreiben regulatorische und aufsichtsrechtliche Fragen, die sich aus Sicht der Klägerin im Zusammenhang mit eng verflochtenen Finanz- und Versicherungsvertriebsstrukturen stellen können.
Anlass ist das Verfahren TeslaNow GmbH ./. Deutsche Vermögensberatung AG und Generali Deutschland Versicherung AG vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-10 O 2/26.
Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe.
Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder behördliche Feststellung liegt nicht vor.
Diese Seite fragt daher nicht: „Welche Verstöße stehen fest?"
Sondern: „Welche regulatorischen Prüfungsfelder können berührt sein, wenn Versicherer, Vertrieb, Produktinteressen, Provisionssysteme, Marketingkommunikation und Kundenwahrnehmung eng ineinandergreifen?"
1. Warum diese Fragen aufsichtsrechtlich relevant sein können
Finanz- und Versicherungsvertrieb ist nicht nur eine zivilrechtliche Vertragsfrage zwischen Kunde, Vermittler und Produktgeber. Er berührt auch regulatorische Themen:
- Transparenz der Vermittlerrolle;
- Produktbindung;
- Interessenkonflikte;
- Provisionen und Vertriebsanreize;
- Produktfreigabe und Zielmarktprüfung;
- Kundennutzen und Effektivkosten;
- Beschwerdemanagement;
- Vertriebsorganisation;
- Verantwortungszurechnung zwischen Versicherer und Vertrieb;
- europäische Verbraucher- und Anlegerschutzstandards.
Diese Themen sind besonders relevant, wenn ein Versicherer und ein Vertrieb wirtschaftlich, organisatorisch oder personell eng verbunden sind.
Die Projektakte beschreibt im konkreten Verfahren unter anderem eine exklusive Vertriebsbeziehung zwischen DVAG und Generali, personelle Verflechtungen, Provisionsstrukturen, Außendarstellung als Coach/Berater/Sparringspartner sowie die rechtliche Stellung als gebundener Vermittler nach § 34d Absatz 7 Gewerbeordnung.
2. BaFin, Versichereraufsicht und Vertriebsverantwortung
Ein besonderer Prüfpunkt betrifft die Rolle der Generali als beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt keine allgemeine unmittelbare Aufsicht über jeden einzelnen Versicherungsvermittler. Die unmittelbare Vermittleraufsicht liegt regelmäßig bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern beziehungsweise Gewerbebehörden.
Die BaFin beaufsichtigt jedoch Versicherungsunternehmen und deren vertriebsbezogene Aktivitäten. Relevant können daher insbesondere Organisation, Produktfreigabe, Vertriebsvergütung, Interessenkonflikte, Risikomanagement, Beschwerdebearbeitung und Kundeninteressen eines Versicherungsunternehmens sein.
Die BaFin beschreibt in ihrem Merkblatt 01/2023 (VA) zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten vom 8. Mai 2023 unter anderem Produktfreigabeverfahren, Zielmarktbestimmung, Produktüberwachung, Kundennutzen, Kosten, Vertriebsvergütung und Interessenkonflikte als aufsichtsrechtlich relevante Themen. Das Merkblatt stützt sich dabei unter anderem auf IDD-Vorgaben und nationale Vorschriften wie § 23 und § 48a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Aus Sicht der Klägerin stellt sich deshalb eine zentrale Frage:
Darf ein Versicherer regulatorische Verantwortung dadurch faktisch abschichten, dass wesentliche Kundenansprache, Vertrauensbildung und Vertrieb über einen eng verbundenen oder exklusiven Vertriebspartner erfolgen?
Aus Sicht der Klägerin ist dies jedenfalls prüfungswürdig, wenn der Versicherer:
- wirtschaftlich von der Vertriebsarchitektur profitiert;
- den Vertrieb exklusiv oder strukturell eingebunden hat;
- über personelle oder organisatorische Verflechtungen mit dem Vertrieb verbunden ist;
- Produkte über diesen Vertrieb platzieren lässt;
- von der Kundenwirkung der Außendarstellung profitiert;
- im Streitfall aber auf die Eigenständigkeit des Vertriebs verweist.
Diese Darstellung enthält keine Feststellung eines aufsichtsrechtlichen Verstoßes. Sie beschreibt mögliche Prüfungsfelder.
3. Aufsichtsrechtlich relevante Verantwortungsverschiebung
Ein Kernproblem kann entstehen, wenn Verantwortung zwischen Versicherer und Vertrieb aufgespalten wird.
Der Vertrieb erzeugt die Kundenwirkung. Der Versicherer stellt Produkte, Policen, Beiträge, Risikoeinstufungen und Abrechnungen. Der Vertrieb kommuniziert Vertrauen, Beratung, Coaching oder persönliche Nähe. Der Versicherer profitiert wirtschaftlich vom Absatz.
Im Streitfall kann dann die Gefahr entstehen, dass beide Seiten aufeinander verweisen:
- Der Vertrieb sagt: Die Produktentscheidung lag beim Versicherer.
- Der Versicherer sagt: Die Kundenkommunikation lag beim Vertrieb.
- Der Kunde steht zwischen beiden Strukturen.
- Die regulatorische Verantwortung wird praktisch schwer greifbar.
Aus Sicht der Klägerin darf eine enge Vertriebsverflechtung nicht dazu führen, dass aufsichtsrechtliche Anforderungen leerlaufen.
Prüfungswürdig ist daher, ob ein Versicherer die Vertriebsrisiken eines exklusiven oder eng verbundenen Vertriebssystems ausreichend überwacht, kontrolliert und organisatorisch beherrscht.
4. Verantwortung auf Gruppenebene
Ein weiterer regulatorischer Prüfpunkt betrifft die Frage, ob neben der deutschen Versicherungstochter auch die Gruppenebene einer internationalen Versicherungsgruppe aufsichtsrechtlich relevant werden kann.
Eine Konzernmutter haftet nicht automatisch für jede Handlung einer Tochtergesellschaft. Das europäische Versicherungsaufsichtsrecht sieht jedoch unter Solvency II (Richtlinie 2009/138/EG, Art. 213 ff.) ausdrücklich eine Gruppenaufsicht vor. Sie soll sicherstellen, dass Risiken, Governance-Strukturen, gruppeninterne Verflechtungen und die Organisation einer Versicherungsgruppe nicht nur isoliert auf Ebene der einzelnen Gesellschaft betrachtet werden. Die BaFin nennt als Aufgaben der Gruppenaufsicht unter anderem die Beurteilung des Governance-Systems, der Risikokonzentrationen, der gruppeninternen Transaktionen und der Solvabilität auf Gruppenebene.
Aus Sicht der Klägerin ist daher prüfungswürdig:
- ob die exklusive Vertriebsarchitektur zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1 als lokale Einzelmaßnahme oder als Bestandteil einer konzernweit eingebetteten Vertriebsstrategie zu bewerten ist;
- ob auf Gruppenebene Kenntnis oder Kennenmüssen der mit dieser Vertriebsarchitektur verbundenen Verbraucher-, Produktpassungs- und Interessenkonfliktrisiken vorgelegen hat;
- ob die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Vertriebssystem auf Gruppenebene anfallen, während die kundenprägende Vertriebswirkung formal der deutschen Tochter und ihrem exklusiven Vertriebspartner zugerechnet wird;
- ob die nach Solvency II vorgesehenen gruppenweiten Governance- und Compliance-Strukturen geeignet sind, systematische Verstöße zu erkennen und zu vermeiden.
Diese Frage enthält keine Feststellung einer Haftung der Konzernmutter. Sie beschreibt ein mögliches aufsichtsrechtliches und konzernrechtliches Prüfungsfeld.
5. Transparenz der Vermittlerrolle
Ein regulatorischer Prüfpunkt betrifft die Frage, ob Kunden hinreichend klar erkennen können, mit welcher Art von Marktteilnehmer sie es zu tun haben.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- unabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Absatz 1 GewO);
- Versicherungsberater (§ 34d Absatz 2 GewO);
- gebundener Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 7 GewO);
- Mehrfachagent;
- Finanzvertrieb mit Produktpartnerstruktur;
- Vertriebspartner eines bestimmten Versicherers oder Konzerns.
Das Trennungsgebot des § 34d GewO ist obergerichtlich verfestigt. Das Oberlandesgericht Köln hat im Urteil 6 U 63/25 vom 11. März 2026 ausgeführt, dass werbliche Aussagen zur „Unabhängigkeit" eines Vertriebs auch dann unzulässig sein können, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein irriges Verständnis erzeugen. Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im Urteil 6 U 238/09 vom 2. Dezember 2010 entschieden, dass eine Werbung mit „unabhängig" auch bei niedrigerer Irreführungsquote untersagt werden kann.
Prüfungswürdig können Fälle sein, in denen die Außendarstellung Begriffe wie „Coach", „Berater", „Sparringspartner", „Lebensbegleiter", „Allfinanzberatung" oder „unabhängige Finanzberatung" verwendet, während die rechtliche Stellung tatsächlich eine gebundene oder produktgebernahe Vermittlungsrolle sein kann.
Die Projektakte weist als Einzelfallanker auf das DVAG-Impressum zum gebundenen Vermittlerstatus nach § 34d Absatz 7 GewO und zugleich auf eine umfangreiche Coach- und Beraterkommunikation hin (Anlagen K48, K53, K57).
Die regulatorische Frage lautet daher:
Konnte ein durchschnittlicher Kunde die tatsächliche Vermittlerrolle klar erkennen — oder wurde durch die Außendarstellung ein weitergehendes Vertrauens- und Beratungsbild erzeugt?
6. Produktbindung und eingeschränkte Auswahl
Ein weiterer Prüfpunkt betrifft die Produktauswahl.
Wenn ein Vertrieb nach außen breit, ganzheitlich, branchenübergreifend oder produktneutral erscheint, tatsächlich aber bestimmte Produktgeber strukturell dominieren, stellt sich die Frage, ob Kunden die Grundlage der Empfehlung zutreffend einschätzen konnten.
Prüfungswürdig sind insbesondere folgende Fragen:
- Wurde klar erklärt, ob aus dem gesamten Markt ausgewählt wurde?
- Wurde klar erklärt, ob nur bestimmte Produktpartner zur Verfügung standen?
- Wurde die Bindung an Versicherer oder Finanzkonzerne verständlich offengelegt?
- Wurde ein Produktgeber nur als „einer von vielen" dargestellt, obwohl er wirtschaftlich oder strukturell dominierte?
- Wurden Alternativen ernsthaft geprüft?
- Wurde die eingeschränkte Auswahl im Beratungsgespräch praktisch verständlich gemacht?
Aus Sicht der Klägerin ist im Lichte der von der Generali Deutschland AG am 28. September 2017 öffentlich angekündigten exklusiven Vertriebspartnerschaft (Anlage K42) und der zeitgleichen Pressemitteilung der DVAG (Anlage K43) prüfungswürdig, ob die werblichen Aussagen der Vertriebsorganisation zum Produktauswahlrahmen mit dem Maßstab des Oberlandesgerichts Frankfurt im Urteil 6 U 238/09 vom 2. Dezember 2010 vereinbar sind.
Diese Seite behauptet keine Unzulässigkeit. Sie beschreibt das Prüfungsfeld.
7. Provisionen, Vertriebsanreize und Interessenkonflikte
Provisionen und Vertriebsanreize sind nicht per se unzulässig.
Regulatorisch relevant wird es aber, wenn wirtschaftliche Anreize nicht transparent sind oder Empfehlungen beeinflussen können, ohne dass Kunden dies ausreichend verstehen.
Prüfungswürdig können insbesondere sein:
- Abschlussprovisionen;
- Bestandsprovisionen;
- Vertriebsziele;
- Stornohaftung;
- Bonifikationen;
- Konzerninteressen;
- Rückvergütungen;
- produktgeberseitige Anreizsysteme;
- wirtschaftliche Abhängigkeit eines Vertriebs von bestimmten Produktpartnern;
- mittelbare Wert-Transfers, etwa über Dividenden oder Gewinnabführungen verbundener Konzerngesellschaften.
§ 48a Absatz 1 Satz 1 VAG bestimmt, dass die Vertriebsvergütung nicht mit der Pflicht des Versicherungsunternehmens kollidieren darf, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. Die BaFin konkretisiert diesen Maßstab in Randnummer 46 ff. ihres Merkblatts 01/2023 (VA): Mit dem Anstieg der Abschlussprovision im Verhältnis zu ihrem „Wert" nimmt der Anreizcharakter zu, der bei der Bewertung möglicher Interessenkonflikte zu berücksichtigen ist. Vertriebsvergütung umfasst nach § 7 Nummer 34b VAG Provisionen, Gebühren, Entgelte sowie wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Vorteile in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten.
Aus Sicht der Klägerin sind im Lichte der von ihr ermittelten Provisionsquote (Anlage K49), des dokumentierten Dividenden- und Gewinnabführungsflusses (Anlagen K44, K66) sowie der wechselseitigen Organverflechtung (Anlagen K46, K47, K65) prüfungswürdig:
- ob in der unternehmensseitigen Selbsteinschätzung gemäß Randnummer 46 ff. BaFin-Merkblatt 01/2023 (VA) auch mittelbare Wert-Transfers in die Bewertung einbezogen wurden;
- ob die organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung kundenschädlicher Interessenkonflikte gemäß § 48a Absatz 2 und 3 VAG dauerhaft wirksam ausgestaltet sind.
Waren Kunden in der Lage zu erkennen, ob eine Empfehlung allein ihrem Interesse folgte oder auch durch Vertriebs- und Provisionsinteressen geprägt sein konnte?
8. Coach-, Berater- und Vertrauenskommunikation
Ein besonderer Prüfpunkt betrifft die Spannung zwischen werblicher Vertrauenskommunikation und rechtlicher Vermittlerrolle.
Wenn ein Vertrieb Begriffe verwendet wie:
- Finanzcoach;
- Coach;
- Berater;
- Sparringspartner;
- Lebensbegleiter;
- „an deiner Seite";
- „100 % für dich";
- persönliche Finanzplanung;
- unabhängige Beratung,
kann dies bei Kunden den Eindruck erzeugen, der Ansprechpartner stehe primär im Lager des Kunden.
Regulatorisch kann sich dann die Frage stellen:
Wird durch die Außendarstellung ein Vertrauenstatbestand erzeugt, der mit einer gebundenen Vermittlerstellung kollidieren kann?
Aus Sicht der Klägerin ist im Lichte der ausgewerteten Schulungs- und Recruiting-Unterlagen (Anlage K53), der Web-Fundstellen (Anlage K48) und der Videoinhalte (Anlage K57) prüfungswürdig, ob die in den Materialien vermittelten Beratungspfade die Pflicht aus § 1a Absatz 1 VVG — wonach Versicherungsvertreiber gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln haben — strukturell stützen.
Die Projektakte beschreibt die Coach- und Beraterkommunikation unter anderem über Schulungsarchitektur, Privatgutachten zur Verbraucherwahrnehmung und empirische Befragung (Anlage K58).
9. Product Oversight & Governance: Produktfreigabe, Zielmarkt und Kundennutzen
Ein weiterer Prüfpunkt betrifft die Frage, ob Versicherungsprodukte zur Zielgruppe und zur tatsächlichen Kundensituation passen.
Aufsichtsrechtlich relevant können insbesondere sein:
- Produktfreigabeverfahren (§ 23 Absatz 1a–1c VAG);
- Zielmarktbestimmung;
- Produktüberwachung;
- Prüfung des Kundennutzens;
- Kostenbelastung und Effektivkosten;
- Rendite- und Risikoannahmen;
- Vertriebsweg;
- Informations- und Beratungsaufwand am Point of Sale;
- laufende Überwachung, ob das Produkt weiterhin zum Zielmarkt passt.
Die rechtliche Grundlage bilden § 23 Absätze 1a–1c VAG sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 vom 21. September 2017 (Amtsblatt L 341/1) zur Festlegung der Produktüberwachungs- und Produktverwaltungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ergänzt durch die Änderungsverordnung (EU) 2021/1257 zu Nachhaltigkeitspräferenzen.
Die BaFin führt in ihrem Merkblatt 01/2023 (VA) aus, dass Lebensversicherungsunternehmen im Produktfreigabeverfahren Zielmarkt und Kundennutzen prüfen und in der Folgezeit überwachen müssen, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen der Zielmarktkunden genügt.
Wurde organisatorisch sichergestellt, dass Produkte, Vertriebsweg und Kundengruppe tatsächlich zusammenpassen?
10. Europäische Wohlverhaltens- und Value-for-Money-Linie
Die nationale Aufsicht bewegt sich in einem fortlaufend konkretisierten europäischen Rahmen.
Die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) hat am 7. Oktober 2024 eine Methodologie zur Festlegung von Value-for-Money-Benchmarks veröffentlicht (Dokument EIOPA-BoS-24-332). Im Costs-and-Past-Performance-Report vom 15. April 2025 hat die EIOPA festgehalten, dass Kostenreduktionen, wie sie sich am Investmentfonds-Markt zeigten, im Markt für Insurance-Based Investment Products noch nicht im selben Umfang materialisiert haben.
Im dritten Bericht zur Anwendung der Insurance Distribution Directive (IDD) vom 30. März 2026 hat die EIOPA „misaligned incentives and insufficient transparency" — also fehlausgerichtete Anreize und unzureichende Transparenz — als fortbestehende Bedrohung des Verbraucherschutzes ausdrücklich benannt, gerade beim Vertrieb von Lebensversicherungen.
Aus Sicht der Klägerin ist im Lichte dieser supervisorischen Risikoindikatoren prüfungswürdig:
- ob die in der streitgegenständlichen Vertriebsbeziehung belasteten Kosten- und Provisionsbestandteile mit den EIOPA-Schwellenwerten zu „undue costs" — also unangemessenen Kosten — vereinbar sind;
- ob die im Vertriebsweg implementierten Transparenz- und Konfliktvermeidungsvorkehrungen den von der EIOPA benannten Risikomustern Stand halten;
- ob in der Bewertung nach § 48a Absatz 1 VAG i.V.m. der EIOPA-Value-for-Money-Methodologie die wirtschaftliche Substanz der Vertriebsbeziehung in einer für die Wohlverhaltensaufsicht aussagekräftigen Tiefe abgebildet ist.
Die Klägerin behauptet die genannten Risikomuster nicht für den konkreten Vertragsgegenstand. Sie hält die Prüfung anhand der genannten EIOPA-Maßstäbe jedoch für naheliegend.
11. Passgenauigkeit von Versicherungsschutz und Risikoeinstufung
Bei Versicherungen ist nicht nur der Vertrieb relevant, sondern auch die zutreffende Erfassung des versicherten Risikos.
Prüfungswürdig können insbesondere sein:
- richtige Nutzungsart;
- richtige Risikoklasse;
- richtige Wagniskennziffer;
- richtige Unterscheidung zwischen privat und gewerblich;
- richtige Erfassung von Vermietung, Flotte oder Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen;
- richtige Beitragsberechnung;
- richtige Dokumentation in Police, Rechnung und internen Systemen;
- Auswirkungen auf Deckung, Prämie und Wechselmöglichkeit.
Im konkreten Verfahren trägt die Klägerin vor, die Flotte sei trotz bekannter Vermietungsnutzung als „Pkw" beziehungsweise „Privatfahrzeug" behandelt worden. Die Akte verweist unter anderem auf vorvertragliche Hinweise zur Vermietungsnutzung, eine entsprechende Kenntnis der Beklagten zu 2, eine Mail-Korrespondenz zur prämienrelevanten SFV-Zulassung und auf Q1/2026-Rechnungen mit der Kennzeichnung „Pkw" beziehungsweise „Privatfahrzeug".
Wurde das versicherte Risiko so erfasst, wie es tatsächlich bestand und wie es für Prämie, Deckung und Wechselmöglichkeit relevant war?
12. Beitragsanpassungen, Schadenquoten und asymmetrische Mechanismen
Regulatorisch prüfungswürdig können auch Beitragsanpassungsmechanismen sein.
Besonders sensibel sind Strukturen, bei denen Beiträge bei ungünstiger Entwicklung erhöht werden, bei günstiger Entwicklung aber keine entsprechende Senkung erfolgt oder diese nicht transparent nachvollziehbar ist.
Prüfungswürdig sind insbesondere:
- Bonus-/Malus-Regelungen;
- Gewinnbeteiligungen;
- Schadenquoten;
- Sanierungszuschläge;
- Schwellenwerte;
- einseitige Anpassungsklauseln;
- Berechnungsgrundlagen;
- Transparenz der Beitragslogik;
- Dokumentation von Erhöhungen und verweigerten Senkungen.
Im konkreten Verfahren beschreibt die Akte eine Säule zur Beitragsverweigerung trotz niedriger Schadenquote und zur Streichung beziehungsweise Herausnahme einer Bonus-/Malus-Staffel.
Wurden Beitragsmechanismen transparent, ausgewogen und für den Kunden nachvollziehbar angewendet?
13. Beschwerdemanagement, Auskünfte und Unterlagen
Ein weiterer Aufsichtspunkt betrifft den Umgang mit Beschwerden, Auskunftsersuchen und streitigen Vorgängen.
Prüfungswürdig können sein:
- sachliche Bearbeitung von Beschwerden;
- vollständige Herausgabe relevanter Unterlagen;
- Beratungsdokumentation;
- Policen und Nachträge;
- Berechnungsgrundlagen;
- Schadenverläufe;
- Risikodaten;
- interne Zuständigkeiten;
- Verweise zwischen Vertrieb und Versicherer;
- Beschwerdeantworten;
- Eskalationsprozesse.
Pflichten zur Beschwerdebehandlung sind insbesondere in § 17 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und in der einschlägigen BaFin-Aufsichtspraxis verankert.
Die BaFin hat in ihrer Beschwerdestatistik 2024 sowie im BaFin-Journal-Interview vom 20. April 2026 darauf hingewiesen, dass die Zahl der Beschwerden über Versicherer im Lebensversicherungsbereich zugenommen hat.
Die Projektakte enthält als Einzelfallanker unter anderem die Verweigerung der Beratungsakte durch die Beklagte zu 1.
Wurden Kundenbeschwerden und Auskunftsersuchen so bearbeitet, dass die Kunden ihre Rechte sachgerecht prüfen und wahrnehmen konnten?
14. Mahnung, Inkasso, Kündigung und wirtschaftlicher Druck
Aufsichtsrechtlich prüfungswürdig kann auch der Umgang mit streitigen Forderungen sein.
Insbesondere stellt sich die Frage, ob Mahnungen, Inkasso, Kündigungsandrohungen oder sonstige Druckmechanismen eingesetzt wurden, obwohl die zugrunde liegenden Sach- oder Rechtsfragen noch streitig waren.
Prüfungswürdig sind insbesondere:
- Mahnungen trotz substantiiertem Einwand;
- Inkasso trotz laufender Klärung;
- Kündigungsandrohungen;
- Stillegungsdrohungen;
- Meldungen an Behörden;
- wirtschaftliche Sperren;
- Bonitätsrisiken;
- Druckzahlungen;
- fehlende Trennung zwischen unstreitigen und streitigen Forderungen.
Im konkreten Verfahren ist die „Druckkulisse" als eigene Säule dokumentiert, unter anderem mit Stillegungsdrohungen, RBK-Folgen sowie einem Inkasso- und Kündigungskomplex.
Wurde mit streitigen Forderungen so umgegangen, dass Kundeninteressen, Beschwerderechte und faire Verfahrensabläufe gewahrt blieben?
15. IHK, Gewerbeaufsicht und Vermittlerregister
Neben der BaFin können auch Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie Gewerbebehörden relevant sein.
Dies betrifft insbesondere die unmittelbare Vermittleraufsicht und Fragen wie:
- Registrierung als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO;
- gebundener Vermittlerstatus nach § 34d Absatz 7 GewO;
- richtige Registernummern;
- Untervermittler;
- Statusangaben im Impressum;
- Aufklärung über Vermittlerrolle;
- gewerberechtliche Zuverlässigkeit;
- Vermittlerpflichten nach §§ 48–52 VAG.
Im konkreten Verfahren enthält die Akte Hinweise auf DIHK- und IHK-Registerfragen sowie auf nicht auffindbare Registernummern einzelner Untervermittler.
Waren Vermittlerstatus, Registrierung und rechtliche Rolle für Kunden und Aufsicht nachvollziehbar und korrekt dokumentiert?
16. Wettbewerbsrecht und Verbrauchertransparenz
Regulatorische Fragen können auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung haben.
Prüfungswürdig sind insbesondere Aussagen, die bei Verbrauchern ein bestimmtes Rollenverständnis erzeugen können: unabhängig · neutral · objektiv · Coach · Berater · Lebensbegleiter · branchenübergreifend · beste Lösung · Produktvergleich · „für dich" · „an deiner Seite".
Die einschlägigen Vorschriften sind insbesondere § 5 (Irreführung), § 5a (Irreführung durch Unterlassen) und § 5b UWG (wesentliche Informationen) in Verbindung mit § 3 UWG.
Eine obergerichtliche Linie zur Werbung mit „Unabhängigkeit" im Versicherungsvertrieb ist verfestigt:
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil 6 U 238/09 vom 2. Dezember 2010 — Untersagung der Werbung mit „unabhängig" auch bei niedrigerer Irreführungsquote;
- Oberlandesgericht Köln, Urteil 6 U 63/25 vom 11. März 2026 — Bestätigung der Linie im Verbandsklageverfahren, mit ausdrücklicher Heranziehung einer Verkehrsbefragung als methodischem Maßstab.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Marktführer Sport" (Urteil I ZR 202/10 vom 8. März 2012) ausdrücklich klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, wann ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einer Irreführung unterliegt, nicht von festen Prozentsätzen auszugehen ist; die normative Bewertung hängt maßgeblich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.
Kann eine Außendarstellung irreführend sein, wenn sie ein unabhängiges Beratungsbild erzeugt, während tatsächlich eine gebundene oder produktgebernahe Vertriebsstruktur besteht?
Diese Frage ist nicht mit einer Rechtsverletzung gleichzusetzen. Sie beschreibt ein mögliches Prüfungsfeld.
Aus Sicht der Klägerin ist im Lichte der von ihr in 28 Fundstellen dokumentierten werblichen Aussagen (Anlage K48), der Schulungsmaterialien (Anlage K53) und der Videoinhalte (Anlage K57) prüfungswürdig, ob diese Aussagen den Maßstäben der genannten Entscheidungen standhalten.
17. Datenschutz, Auskunft und Datenqualität
Bei Finanz- und Versicherungsvertrieb spielen auch personenbezogene Daten eine zentrale Rolle.
Prüfungswürdig können sein: Kundendaten · Risikodaten · Schadenverläufe · Vertragsdaten · Beratungsdokumentation · Weitergabe zwischen Vertrieb und Versicherer · Datenqualität · Berichtigung falscher Daten · Auskunftsansprüche · Löschung oder Korrektur · Verwendbarkeit von Daten für Anbieterwechsel.
Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO. Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch in mehreren Entscheidungen weit gefasst, unter anderem in den Urteilen VI ZR 576/19 vom 15. Juni 2021 und VI ZR 223/21 vom 16. April 2024. Die Guidelines 01/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) in der finalen Fassung vom 28. März 2023 konkretisieren den Maßstab dahingehend, dass eine pauschale Verweigerung wegen Geschäftsgeheimnissen nicht zulässig ist und eine partielle Schwärzung der Regelfall bleibt.
Automatisierte Bewertungen und Scoring. Der Europäische Gerichtshof hat in den Urteilen „SCHUFA-Scoring" (Rechtssache C-634/21 vom 7. Dezember 2023) und „Dun & Bradstreet Austria" (Rechtssache C-203/22 vom 27. Februar 2025) klargestellt, dass Betroffene gemäß Artikel 15 Absatz 1 lit. h DSGVO eine die wirksame Anfechtung ermöglichende Erläuterung der involvierten Logik erhalten müssen, wenn solche Verfahren für eine ergangene Entscheidung „maßgeblich" wirken.
Aus Sicht der Klägerin ist prüfungswürdig:
- ob die Beklagten den weitreichenden Auskunftsanspruch der Klägerin vollständig erfüllt haben;
- ob im Vertriebs- oder Annahmeprozess Risiko-, Bonitäts- oder Vertriebs-Scores zum Einsatz kamen, die für die Entscheidung über das Vertragsverhältnis im Sinne der EuGH-Auslegung maßgeblich gewirkt haben;
- ob bei einer solchen Verarbeitung die Anforderungen des Artikels 22 DSGVO eingehalten wurden;
- ob Kundendaten, Risikodaten und Vertragsdaten zutreffend, vollständig und nachvollziehbar geführt wurden, damit Kunden ihre Rechte wahrnehmen und Anbieter wechseln konnten.
Diese Seite behauptet nicht, dass eine bestimmte Datenverarbeitung erfolgt ist. Sie weist auf die Prüfmaßstäbe hin.
18. Digitale operationale Resilienz (DORA)
Seit dem 17. Januar 2025 gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) unmittelbar auch für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
Bis zum 16. Januar 2025 war für Versicherungsunternehmen das BaFin-Rundschreiben 10/2018 (VA) — Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (VAIT) in der Fassung vom 3. März 2022 der maßgebliche Prüfungskanon.
Aufsichtsrechtlich relevant können nun sein:
- Verantwortung des Leitungsorgans für ICT-Risikomanagement (Artikel 5 DORA);
- ICT-Risikomanagementrahmenwerk (Artikel 6 ff. DORA);
- Klassifizierung und Meldung schwerwiegender ICT-Vorfälle (Artikel 17 ff. DORA);
- Auslagerung an ICT-Drittdienstleister (Artikel 28 ff. DORA).
Aus Sicht der Klägerin ist im Lichte der ihr bekannt gewordenen Investitionen in vertriebsstützende ICT-Systeme (Anlage K55) prüfungswürdig, ob deren Ausgestaltung den Anforderungen aus VAIT bis 16. Januar 2025 beziehungsweise aus DORA seit 17. Januar 2025 entsprochen hat.
19. Europäischer Kontext: Retail Investment Strategy
Die hier angesprochenen Fragen stehen nicht isoliert im Raum.
Auch auf europäischer Ebene wird seit Jahren diskutiert, wie private Anlegerinnen und Anleger besser vor unklaren Kosten, Interessenkonflikten, intransparenter Produktvermittlung und missverständlicher Marketingkommunikation geschützt werden können.
Die Europäische Kommission hat am 24. Mai 2023 die Retail Investment Strategy (RIS) vorgestellt (Vorschläge COM(2023) 278 final und COM(2023) 279 final). Ziel ist es, Verbraucherinteressen bei Retail-Investments in den Mittelpunkt zu stellen, damit private Anleger Entscheidungen treffen können, die ihren Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen, fair behandelt werden und angemessen geschützt sind.
Am 18. Dezember 2025 haben Rat und Europäisches Parlament eine politische Trilog-Einigung über die RIS-Omnibus-Richtlinie erzielt. Der Endkorridor des Regelwerks ist von einem partiellen Inducement-Verbot abgerückt, hat aber die Pflichten zur klaren und gesonderten Offenlegung von Inducement-Kosten sowie zur Prüfung gegen Peer-Group-Benchmarks („undue cost"-Konzept) verbindlich verschärft.
Methodisch flankiert wurde der Prozess durch eine externe Studie (Kantar Public im Auftrag der Generaldirektion FISMA der EU-Kommission, 2022, doi 10.2874/459190; Anlage K51). In dieser Untersuchung wurden im Sample von 176 Finanzprodukten Hinweise darauf festgestellt, dass Produkte mit Inducements im Durchschnitt höhere Kosten aufweisen als provisionsfreie Vergleichsprodukte.
Diese europäische Diskussion betrifft insbesondere: Kostenklarheit · Provisionen und Zuwendungen · Interessenkonflikte · Value for Money · Marketingkommunikation · Geeignetheit von Produkten · Verbraucherinformation · Vertrauen in Finanzmärkte · faire Behandlung privater Anleger.
Der Bezug zur Retail Investment Strategy bedeutet nicht, dass im konkreten Fall ein europarechtlicher Verstoß feststeht.
Er zeigt aber:
Die Fragen nach Produktkosten, Vertriebsanreizen, gebundener Beratung, Marketingwirkung, Kundennutzen und Interessenkonflikten sind nicht nur ein Einzelfallthema, sondern Gegenstand einer breiten europäischen Regulierungsdiskussion.
Bereits heute sind die maßgeblichen Schutzgedanken aus den parallel geltenden Vorschriften der MiFID II (Artikel 24 Absätze 1 und 9), der IDD (Artikel 17, 25, 27, 28, 29) sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/565 (Artikel 11–13) und (EU) 2017/2358 ableitbar.
20. Kollektiver Rechtsschutz
Mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), in Kraft seit 13. Oktober 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nummer 272), hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher umgesetzt.
Qualifizierte Einrichtungen im Sinne des § 2 VDuG können Abhilfeklagen oder Musterfeststellungsklagen erheben. Anhängige Verfahren werden im Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz geführt (§ 46 VDuG). Daneben bleibt die Aktivlegitimation nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und nach § 8 UWG bestehen.
Aus Sicht der Klägerin ist prüfungswürdig, ob für gleichgelagerte Sachverhalte aus mehrstufigen Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvertrieben die Voraussetzungen einer kollektiven Rechtsdurchsetzung erfüllt sein können.
Diese Seite behauptet nicht, dass eine solche Klage angekündigt oder anhängig ist. Sie weist auf das Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz als zentrale Bezugsstelle hin.
21. Zentrale Prüfungsfrage aus Sicht der Klägerin
Aus Sicht der Klägerin verdichtet sich die regulatorische Dimension auf eine Kernfrage:
Darf ein Versicherer, der wirtschaftlich von einem exklusiven oder eng verbundenen Vertriebssystem profitiert, regulatorische Verantwortung dadurch faktisch entleeren, dass die vertriebliche Kundenwirkung formal dem Vertrieb zugerechnet wird?
Oder anders formuliert:
Wenn der Vertrieb Vertrauen erzeugt, der Versicherer Produkte bereitstellt, beide wirtschaftlich verflochten sind und der Kunde die Rollen nicht klar trennen kann — wer muss dann aufsichtsrechtlich sicherstellen, dass Kundeninteressen, Transparenz, Produktpassung und Beschwerderechte gewahrt bleiben?
Diese Frage richtet sich nicht gegen die Existenz gebundener Vertriebe als solche.
Sie betrifft die Grenze zwischen zulässiger Vertriebsorganisation und aufsichtsrechtlich relevanter Verantwortungsverschiebung.
22. Was diese Seite nicht behauptet
Diese Seite behauptet nicht:
- dass ein aufsichtsrechtlicher Verstoß rechtskräftig festgestellt wurde;
- dass die BaFin im konkreten Fall bereits eine bestimmte Bewertung vorgenommen hat;
- dass DVAG oder Generali regulatorisch verurteilt wurden;
- dass jeder gebundene Vertrieb unzulässig sei;
- dass Provisionen per se unzulässig seien;
- dass jede Coach- oder Beratungsformulierung rechtswidrig sei;
- dass jeder Kunde getäuscht wurde;
- dass die in den genannten EIOPA-, EuGH- oder OLG-Entscheidungen entwickelten Maßstäbe im konkreten Streitfall überschritten wurden.
Diese Seite beschreibt mögliche Prüfungsfelder. Die Bewertung obliegt Gerichten, Aufsichtsbehörden und zuständigen Stellen.
23. Hinweise gesucht
Erfahrungen von Personen mit ähnlichen tatsächlichen Abläufen helfen, die hier beschriebenen regulatorischen Prüfungsfelder zu konkretisieren. Die Themenfelder dafür sind auf einer eigenen Seite gebündelt — strukturiert nach Beratung, Vertrauen, Provisionen, Produktbindung, Vertragsänderungen, Versicherungserfassung, Druckkulissen und internen Vertriebserfahrungen.
Zur Zeugen-Seite — 8 Themenfelder
24. Abschlusshinweis
Diese Seite versteht sich als strukturierte Darstellung möglicher regulatorischer Prüfungsfelder.
Sie ersetzt keine behördliche Prüfung. Sie ersetzt keine gerichtliche Entscheidung.
Sie soll sichtbar machen, dass Fragen zu gebundener Beratung, Vertriebsverflechtung, Produktbindung, Provisionsinteressen, Kundennutzen, Beschwerdemanagement, Datenschutz, digitaler Resilienz und Verantwortungszurechnung nicht nur private Streitpunkte sein können, sondern auch aufsichtsrechtliche, datenschutzrechtliche und europäische Dimensionen haben können.