Sechs Säulen, ein Fundament — und ein § 826 BGB darüber.
Im Verfahren TeslaNow GmbH ./. DVAG / Generali (LG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-10 O 2/26, mündliche Verhandlung 02.12.2026) trägt die Klägerin § 826 BGB nicht als Einzelvorwurf, sondern als getragene Konstruktion vor: sechs Säulen — Vertragsgenese, Falschpolicierung, Falschabrechnung, Behördenmeldungen, Zustellungs-Anomalie, Statustäuschung — ruhen auf dem Fundament der Lagertäuschung und stützen nach Klägervortrag den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Jede Säule trägt den Vorwurf für sich allein; erst die Gesamtschau zeigt das Bild, das nach BGH III ZR 79/23 zu würdigen ist. Klicken Sie eine Säule an, um direkt zur Erläuterung mit Erklärvideo zu springen.
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Täuschen bei der Vertragsgenese
Verdeckte Vertragsverschlechterung: Aus V2 mit Bonus-/Malus-Staffel wurde V3 ohne Staffel — übersandt mit der Begleitformel „Änderungen, die Sie gewünscht haben".
Klägerthese
Die Klägerin sieht im Wechsel V2 zu V3 eine strukturell asymmetrische Vertragsänderung: Nicht ein Detail wurde gestrichen, sondern gerade die Mechanik, die bei guter Schadenquote eine Prämienentlastung ermöglicht hätte. Nach oben blieb der Hebel, nach unten verschwand die Staffel. Die Begleitmail mit der Formulierung „Änderungen, die Sie gewünscht haben" und die spätere Bestätigung „Bonus-Malus-Staffel herausgenommen" sind nach Klägersicht Eigenbelege der Gegenseite.
Stärkste Beklagtenposition
- V3 wurde nach Aktenstand sogar in zwei Fassungen unterzeichnet (BLD 10, BLD 11).
- Die Begleitmail zeige, dass die Klägerin die neue Fassung kannte und prüfen musste.
- Provisionen, gebundener Vertrieb und Exklusivvertrieb sind gesetzlich anerkannt.
- Aus Eigenbeleg folge nicht zwingend Sittenwidrigkeit, Vorsatz und Schaden.
Quellenkern
BLD 5 / 7 V1/V2 mit Staffel · BLD 8 / 10 / 11 V3 ohne Staffel · K13.1 / BLD 9 Begleitmail · BLD 45 spätere Bestätigung 23.09.2025 · K42 / K43 exklusive Vertriebsbindung
Der Tatort-Satz
Der zentrale Satz lautet nach Klägervortrag nicht: „Bitte prüfen Sie alles neu." Er lautet: „mit den Änderungen, die Sie gewünscht haben." Genau darin liegt nach Klägersicht der Täuschungskern. Der Satz beruhigt. Er schließt die Prüfung psychologisch ab. Er sagt: Das ist nicht neu verhandelt. Das ist nur umgesetzt. Im redlichen Geschäftsbetrieb wäre an dieser Stelle eine Differenzprüfung erforderlich gewesen.
Thermostat-Metapher
Das Bild ist einfach. In V2 gab es ein Thermostat. Bei schlechter Schadenquote konnte der Beitrag steigen. Bei guter Schadenquote konnte er fallen. In V3 wurde die Kühlung ausgebaut. Die Heizung blieb. Aus einem fairen Regelmechanismus wurde nach Klägervortrag eine Einbahnstraße: Risiko nach unten beim Kunden, Vorteil nach oben beim Versicherer.
Unterschrift ≠ informierte Zustimmung
Die Unterschrift beweist, dass ein Vertrag unterzeichnet wurde. Sie beweist aber nach Klägervortrag nicht automatisch, dass die Klägerin jede verdeckte Strukturänderung erkannt, verstanden und gewollt hat. Nach Klägervortrag wurde nicht offen gesagt: „Wir streichen Ihre Beitragssenkung." Gesagt wurde: „Das sind die Änderungen, die Sie gewünscht haben." Das ist der Unterschied zwischen Vertragsschluss und informierter Zustimmung.
Falschpolicierung
Vermietflotte oder Privatfahrzeug? Über Jahre nach klägerischem Vortrag policiert als „Pkw" — trotz früher und wiederholter Mitteilung des Vermietbetriebs.
Klägerthese
Bereits in der Erstanfrage 10.12.2019 sei der Vermietbetrieb ausdrücklich kommuniziert worden: „Langzeitvermietung von Tesla Fahrzeugen", „nicht mit anderen Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen zu vergleichen". Trotzdem sei die Flotte über Jahre als „Pkw" policiert worden. Erst BLD 28 vom 15.07.2024 (Hoffmann) räumt intern ein: „sehr viele Pkw mit einer Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug … Auswirkungen auf die Prämie".
Aus Klägerperspektive ist das eine fortgesetzte Schädigung durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung und Korrektur. Keine Police wäre für den Kunden besser, als eine Police, die den Hauptzweck — den Vermietbetrieb — aktiv ausschließt: im Großschadenfall liefert die Wagnisangabe „Pkw ohne Vermietung" der Beklagten zwei eine optimale Dokumentation der Leistungsausschlussposition.
Stärkste Beklagtenposition
- Branchenübliche Tarifierung — auch Mitbewerber kategorisieren ähnlich (BLD 27 R+V).
- Beklagtenvokabular „Tesla-Abos" statt „Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge" — semantischer Streit.
- Falschpolicierung als Klassifizierungskategorie wird als haftungsbegründende Norm bestritten.
- Aus Beklagtensicht wäre auch bei Schaden gezahlt worden — Rahmenvertrag decke den Vermietbetrieb.
Quellenkern
BLD 3 Erstanfrage 10.12.2019 · BLD 28 Hoffmann 15.07.2024 · BLD 13/14 Vorgedruckte Erklärungen 02/2022 · BLD 27 R+V-Kategorisierung · K2.2 Mustersatz Einzelpolicen · K8-Familie Rügekette vor Vertragsschluss · K28.4 Vorstandsadressierung 02/2026 · K36 Fortführung als „Pkw" Q1/2026
Was ist eine Police?
Eine Police ist eine Urkunde — wie eine Geburtsurkunde. Sie sagt rechtsverbindlich, wer was wann wofür versichert ist. Was in der Police steht, gilt. Das wirft die Frage auf: Was passiert, wenn die Police etwas anderes ausweist als das, wofür der Kunde tatsächlich Versicherungsschutz braucht?
Win-Win für den Versicherer — Verlust-Verlust für den Kunden
Nach Klägervortrag entsteht eine asymmetrische Konstellation. Erste Möglichkeit: über die Vertragsjahre treten keine Großschäden auf — der Versicherer hat den Beitrag vereinnahmt, ohne ein wesentliches Risiko zu tragen. Reiner Gewinn. Zweite Möglichkeit: ein Großschaden tritt ein — und die Police selbst belegt mit dem Wagnis „Pkw ohne Vermietung" den Leistungsausschluss optimal. In beiden Fällen gewinnt aus Klägersicht der Versicherer.
Aus Klägersicht ist keine Police für den Kunden besser als eine Police, die den Hauptzweck aktiv ausschließt.
„Wir hätten ja bezahlt" — und die Klägerantwort
Die Beklagten verteidigen sich nach Aktenstand mit zwei Argumenten: die Rahmenvereinbarung decke die Vermietnutzung ab, und im Schadensfall hätten sie ohnehin bezahlt. Die Klägerin entgegnet: eine weiche nachträgliche Zusicherung im Gerichtsverfahren heilt nach Klägervortrag nicht, was in der Police rechtsverbindlich verbrieft ist.
Korrekturverweigerung — aufsichtsrechtliche Relevanz
Bis heute (Mai 2026) sind die beanstandeten Policen nach Klägervortrag nicht berichtigt. Mehrere Jahre nach der ersten schriftlichen Rüge. Wenige Monate nach Vorstands-Adressierung der Beanstandung. Eine wissentlich falsche Wagnisangabe in Versicherungsurkunden, die durch Vorstandsfaksimile in den Rechtsverkehr gegeben werden, ist nach Klägersicht auch aufsichtsrechtlich relevant.
Falschabrechnung und Abschöpfung
Ein Thermostat, das nur nach oben regelt: bei Schadenquoten über 70 % wird angepasst, bei niedrigen Quoten — nichts.
Klägerthese
Die einseitige Malus-Praxis und die verweigerte Bonusentlastung stellten nach Klägervortrag nicht eine bloße Unterlassung dar, sondern ein aktives Abschöpfungssystem. Die Drei-Zyklen- Mechanik (BLD 15/19/23) ist dokumentiert: SQ 2021 = 82,5 % → Anpassung; SQ 2022 = 74,8 % → SB-Änderung; SQ 2023 = 36,8 % → keine Anpassung. Eine Beitragsanpassung lehnte die Generali trotz dieser Schadenquote unter Hinweis auf eine intern gehandhabte Schwelle „bis 70 % keine Beitragsanpassung" (BLD 23) ab.
Aus Klägerperspektive ist das ein aktives Abschöpfungssystem: Die Beklagten hätten Geld eingezogen, das ihnen nicht zustand, und Geld einbehalten, das der Klägerin zustand.
Stärkste Beklagtenposition
- Schriftliche Zustimmung der Klägerin zur Beitragserhöhung 01.04.2022 und SB-Änderung 01.01.2023.
- 70-%-Schwelle als Tarifusance — keine außervertragliche Pflicht zur Senkung.
- Rahmenvereinbarung 01.01.2024 sieht Gewinnbeteiligung vor (BLD 25).
Quellenkern
BLD 15 SQ 2021 = 82,5 % · BLD 19 SQ 2022 = 74,8 % · BLD 23 SQ 2023 = 36,8 % / 70-%-Schwelle · K21 SQ 2024 = 3,9 % · K23 / K25 Beitragsreduzierung 24.02.2025 · K27 DVAG „übliche Regelung" 10.10.2025 · BLD 25 Gewinnbeteiligung 2024
Das Vertragsjahr 2024 — „Telefon-Diktat"
Das Vertragsjahr 2024 sticht nach Klägervortrag heraus. Schadenquote 3,9 %. Eine außergewöhnlich gute Quote. Vorgeschichte: die Klägerin war über Jahre vertröstet worden — wenn die Schadenquote gut bleibe, werde im Folgejahr gesenkt. Versprochen jedes Folgejahr, nie eingelöst. Selbst bei 3,9 % entschied dann eine Führungskraft der Beklagten zu 2 nach Klägervortrag spontan und willkürlich am Telefon: „Die Beitragssenkung ist vom Tisch." Das Telefonat wurde per E-Mail zusammengefasst — und blieb unwidersprochen.
Die Mechanik schriftlich — und die Selbstauskunft „typisch"
Die Mechanik steht nach Klägervortrag nicht nur im Verhalten, sie steht schriftlich.
Am 24. Februar 2025 formuliert eine Führungskraft der Beklagten zu 2 wörtlich: „bei einer Schadenquote bis 70 % keine Beitragsanpassung." Darauf antwortet ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1, weiterleitend: „Ja, das ist bei unseren Verträgen typisch."
Eine schriftliche Selbstauskunft der Mechanik. Hoch: ja. Runter: nein.
Win-Win für den Versicherer
Nach Klägervortrag entsteht eine systematische Win-Win-Konstellation für den Versicherer. Schadenquote hoch: der Beitrag wird rückwirkend angehoben — der Versicherer holt sich das Geld wieder. Schadenquote niedrig: nichts passiert — der Versicherer behält den Beitrag, den er für ein Risiko kassiert hat, das gar nicht eingetreten ist. Reiner Gewinn. Aus Klägersicht eine Mechanik, die das wirtschaftliche Risiko vollständig zum Kunden verschiebt.
Behördenmeldungen trotz Zurückbehaltungsrecht
Stilllegungsmeldungen an die Zulassungsstellen, obwohl Zurückbehaltungsrechte erklärt wurden — hoheitliche Vollzugsmechanismen als privates Inkassoinstrument.
Klägerthese
Die Beklagten setzten nach Klägervortrag hoheitlich wirkende Stilllegungsmeldungen als Inkassoinstrument ein. Die zentrale Stilllegungs-Drohformel der DVAG ist bereits am 14.02.2024 urkundlich belegt (BLD 22): „alle Teslas … werden stillgelegt, wenn du die Beiträge nicht zeitnah überweist". Wer Behördenmeldungen veranlasst, die zur Stilllegung von Fahrzeugen führen, nutze hoheitliche Vollzugsmechanismen als privates Inkassoinstrument.
Die von der Klägerin ausdrücklich und wiederholt erklärten Zurückbehaltungsrechte werden nach Klägervortrag durchgehend ignoriert. Im Dezember 2025 bestätigte die Generali, dass der Vorstandsvorsitzende die Beantwortung persönlich veranlasst und die Fortführung des Mechanismus als „Entscheidung" bezeichnet habe (BLD 53). Einen Tag später erging die nächste Stilllegungsandrohung.
Stärkste Beklagtenposition
- Stilllegungs-Meldungen erfolgten „gesetzlichen Vorgaben folgend".
- Mahnungen sind übliche vorprozessuale Geltendmachung offener Forderungen.
- Die Einwirkung auf hoheitliche Vorgänge wird als Haftungsmerkmal bestritten.
Quellenkern
BLD 22 Stilllegungs-Drohformel 14.02.2024 · K17.1 Stilllegung Nov. 2024 · K35 / K35.2 behördliche Bescheide · K28.6 Vorstandsbestätigung Dez. 2025 · K31.2 Mahnung 23.02.2026 · BLD 53 Vorstandsweiterleitung · BLD 50 Vorstandsunterzeichner
Druckzahlung 17.12. → neue Kündigung 19.12.
Beleg-Reflex aus der Akte: Am 17. Dezember 2025 leistet die Klägerin nach Klägervortrag eine Druckzahlung unter Vorbehalt. Am 18. Dezember bestätigt die Beklagte zu 2 den Zahlungseingang in eigener Wortwahl: „Sie haben für Versicherungsfälle nach der Zahlung wieder Versicherungsschutz. Wir haben die Zulassungsstellen informiert." Einen Tag später, am 19. Dezember, geht eine neue Mahnung mit neuen Kündigungen für genau dieselben Verträge raus — Fristsetzung 8. Januar. Stilllegung trotz Zahlung — innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung.
Eigenwortlaut widerspricht der Beklagtenlinie
Die Beklagten tragen nach Aktenstand vor, das Instrument der Behördenmeldung stelle „kein Mittel zur bloßen Beitragsdurchsetzung" dar — es erfolge gesetzlichen Vorgaben folgend zur Vermeidung der Nachhaftung. Die Klägerin entgegnet: in ihrem eigenen Wortlaut hat die Beklagte zu 2 am 18. Dezember die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes konditional an die Zahlung geknüpft. Das ist nach Klägervortrag keine gesetzlich vorgegebene Mechanik — das ist eine zahlungssichernde Konditional-Logik. In Beklagten-Eigenwortlaut.
Doppelte Motivlage
Nach Klägervortrag entsteht eine doppelte Motivlage.
Es gibt nach Klägervortrag einen urkundlichen Schlüssel-Satz dazu: Die Beklagten schreiben am 10. Oktober 2025 wörtlich: „Wir unterbreiteten Ihnen bereits ein Angebot zur Deeskalation. Unseren Vergleichsvorschlag haben Sie nicht angenommen. Daher läuft nun der in unseren Mahnschreiben angekündigte Prozess." Aus Klägersicht: Vergleich angeboten → Klägerin lehnt ab → Behörden-Maschine wird angeschaltet. Mit Vorstandskenntnis.
Blockierung gerichtlicher Zustellvorgänge
Vier Postzustellungsaufträge, vier auffällige Verlaufsdaten — die PZU-Aktenrüge und der vorgetragene Eingriff in den gerichtlichen Zustellungsvorgang.
Klägerthese
Hier geht es nach Klägervortrag um einen Eingriff in die Mechanik des gerichtlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin hat am 23.03.2026 die Unvollständigkeit der Akte hinsichtlich der vom Gericht selbst veranlassten Sendungsverlaufsdaten gerügt und beantragt, dass das Gericht die elektronischen Verlaufsdaten zu sämtlichen vier Postzustellungsaufträgen von Amts wegen bei der Deutschen Post AG anfordert.
Mathematisch-statistisch beziffert die Klägerin die Wahrscheinlichkeit der beobachteten Anomalie — abhängig von der Berechnungsgrundlage — zwischen 1 zu 10.000 und 1 zu 100 Millionen (BNetzA-Daten + Intra-Briefzentrums-Bereinigung). Die Erinnerung an die unbeschiedene Rüge erfolgte mit Schriftsatz vom 20.04.2026.
Stärkste Beklagtenposition
- Einwirkung auf hoheitliche Zustellungsvorgänge wird ausdrücklich bestritten (BLD-Kurz-Erwiderung 14.04.2026).
- Verlaufsanomalien können auch zufällig auftreten (Betriebsrauschen).
- Der Konzernverbund beseitigt nicht die postalische Unabhängigkeit der Zustellwege.
Quellenkern
BLD 1 / BLD 2 4 PZU · K35 / K35.2 behördliche Zustellungsvorgänge 2025 · Schriftsatz 23.03.2026 1. Klageerweiterung mit Beweisanträgen 2–13 · Schriftsatz 20.04.2026 Erinnerung an unbeschiedene Aktenrüge · BGH III ZR 79/23 Rn. 39 f. Lebenserfahrung
Drei Wahrscheinlichkeitsrechnungen — drei Größenordnungen
Wie wahrscheinlich ist es, dass das Zufall war? Die erste Klageerweiterung enthält dazu nach Klägervortrag drei gestufte Rechnungen:
- 1 : 10.000 — nur die beiden Klageschriften, nach § 18 PostG. Nach ständiger Rechtsprechung im Abstammungsrecht ist das die Schwelle für „praktisch erwiesen".
- 1 : 6,9 Millionen — alle vier Sendungen, maximal beklagtenfreundlich, mit nationalen Brieflaufzeit-Daten der Bundesnetzagentur.
- 1 : 100 Millionen — Intra-Briefzentrums-Bereinigung (Landgericht und DVAG-Zentrale liegen im selben Briefzentrum). Zur Einordnung: das ist nach Klägervortrag etwa wie ein Sechser im Lotto, mal sieben.
Nicht Endbeweis — Aktenvervollständigung
Wichtige Klarstellung zur Beklagteneinwendung „Beweisausforschung": Diese Zahlen müssen nach Klägervortrag in diesem Verfahren nicht einmal den Endbeweis eines Eingriffs führen. Sie reichen jedenfalls, um die Gerichtsakte um vier konkret bezeichnete, gerichtsseitig zugriffsfertige PDF-Dateien mit den digitalen Sendungsverlaufsdaten zu vervollständigen.
Prozessuale Asymmetrie
Hier entsteht nach Klägersicht eine prozessuale Asymmetrie. Die Beklagten verwenden die händischen Postzustellungsurkunden — also genau die Urkunden, deren Beweiskraft nach Klägervortrag in dieser Konstellation aufklärungsbedürftig ist — zur Begründung verlängerter Klageerwiderungsfristen. Gleichzeitig sperren sie sich gegen die Beiziehung der elektronischen Sendungsverlaufsdaten desselben Vorgangs mit dem Vorwurf, das sei Beweisausforschung.
Aus Klägersicht: dieselbe Urkundenfamilie wird einmal akzeptiert, wenn sie hilft — und einmal abgelehnt, wenn sie aufklären würde.
Systematische Statustäuschung
EVIL — Erwerbsgerichtete Vertrauensinduzierte Lagertäuschung. Die übergreifende Klammer, die nach klägerischer Darstellung Säulen I bis V überhaupt erst funktionsfähig macht.
Klägerthese
Statustäuschung ist nach Klägerdarstellung mehr als die initiale Täuschung — sie ist eine umfassende Motiv- und Verwertungsstruktur, die Kunden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in das System holt und dort langfristig abschöpft. Mit der 2. Klageerweiterung vom 27.04.2026 beantragt die Klägerin gemäß § 256 Abs. 2 ZPO die Zwischenfeststellung, dass die DVAG gegenüber der Klägerin nicht offen als gebundene Vertreter nach § 34d Abs. 7 GewO im Lager des Produktgebers agiert hat, sondern unter Überdeckung dieser Lagerzugehörigkeit eine kundenseitige, interessenwahrende Beratungs- und Vertrauensstellung in Anspruch genommen und hierdurch eine Erwerbsgerichtete Vertrauensinduzierte Lagertäuschung verwirklicht hat.
Sechs sachverständige Würdigungen (Anlagen K58 bis K63) sollen die strukturelle Konvergenz aus Empirie, Wirtschaftspsychologie, Design, Framesemantik und Diskurslinguistik methodisch unterlegen.
Stärkste Beklagtenposition
- Privatgutachten sind Parteivortrag — kein gerichtliches Sachverständigengutachten.
- Statusoffenlegung im Impressum ist „überobligatorisch, aber transparent".
- Die Klägerin ist eine GmbH mit Vergleichsangeboten — keine schutzlose Verbraucherin.
- Begriffe wie Coach machen aus einem gebundenen Vertreter keinen Makler.
Quellenkern
Schriftsatz 27.04.2026 2. Klageerweiterung (160 S.) · K1.8 Impressum / § 34d Abs. 7 GewO · K42 / K43 exclusive distribution · K44 Dividendenfluss · K46 / K47 Aufsichtsratsverflechtungen · K49 Provisionsquote 69,8 % · K53.4 Vermögensberater-Vertrag · K58–K63 sachverständige Konvergenz
Auf welcher Bank sitzt der Coach?
Stellen Sie sich einen Fußballspieler vor. Er steht vor einem wichtigen Spiel. Neben ihm steht ein Coach. Der Coach sagt: ich analysiere deine Lage. Ich begleite dich. Ich helfe dir, die richtige Entscheidung zu treffen. Natürlich vertraut der Spieler ihm. Denn ein Coach steht normalerweise auf der Seite seiner Mannschaft. Aber was, wenn dieser Coach rechtlich gar nicht neutral zwischen beiden Seiten steht? Was, wenn er zwar wie ein persönlicher Begleiter auftritt, tatsächlich aber an ein bestimmtes Produktlager gebunden ist?
Der Spieler muss nicht alle Verträge kennen. Aber er muss verstehen, auf welcher Bank sein Coach sitzt. Erst dann kann er entscheiden, wie viel Vertrauen er seiner Empfehlung gibt.
Status verändert Vertrauen
Im Finanz- und Versicherungsvertrieb ist diese Rollenfrage nach Klägervortrag entscheidend. Wenn ich glaube, mein Ansprechpartner sucht neutral die beste Lösung für mich, vertraue ich anders. Ich frage weniger nach Produktbindung, weniger nach Provisionen, weniger nach den Interessen hinter der Empfehlung. Status verändert Vertrauen — und Vertrauen verändert Entscheidungen.
Der entscheidende Rechtssatz
Bei der Frage der Lagerzugehörigkeit zählt nach Klägervortrag nicht das Kleingedruckte. Was zählt, ist welche Rolle der Kunde dem Auftritt nach Werbung und Außenkommunikation zuschreibt. Wenn im Kopf des Kunden eine falsche Rollenzuteilung entsteht, ist das nach Klägervortrag ein Akt der Täuschung — und gesetzlich verboten.
Nicht die Statusangabe im Footer entscheidet. Sondern das Bild, das im Kopf des Kunden ankommt.
EVIL — das Fundament unter den sechs Säulen
Sechs Säulen ruhen auf einem gemeinsamen Fundament. Die Klägerin hat ihm einen Namen gegeben: Erwerbsgerichtete Vertrauensinduzierte Lagertäuschung — kurz EVIL. Ohne diese Tragfläche würden die operativen Säulen nach klägerischer Darstellung nicht funktionieren.
EVIL steht in der zweiten Klageerweiterung vom 27.04.2026 für eine viergliedrige Architektur: Erwerbsgerichtet (auf Provisions- und Bestandserlöse ausgerichtet), Vertrauensinduziert (durch Coach- und Sparringspartner-Sprache erzeugt), Lagertäuschung (formale Offenlegung des gebundenen Vertreterstatus wird durch die Body-Kommunikation neutralisiert).
Die Beklagten bestreiten eine sittenwidrige Lagertäuschung. Sie tragen vor, der gebundene Vertreterstatus nach § 34d Abs. 7 GewO sei gesetzlich anerkannt und werde gegenüber Kunden ordnungsgemäß offengelegt.