Zustelllaufzeiten dokumentieren
In unserem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-10 O 2/26) lagen zwischen der gerichtlichen Zustellungsverfügung und der beurkundeten Zustellung der beiden notfristauslösenden Hauptklagen 29 bzw. 32 Kalendertage, während die zehn Tage später verfügten Folgeschriftsätze nach 4 bzw. 5 Tagen zugestellt waren (BLD 1, BLD 2).
Versuchen Sie, die Ursache der Verzögerung zu ermitteln.
Hoheitlicher Zustellungskreislauf: Gericht → Zustellung → Urkunde → Gericht. Die Beklagten sind Empfänger der Schreiben. Der Zustellungsauftrag bleibt eine hoheitliche Aufgabe (§ 168 ZPO); die Urkunde ist an die Geschäftsstelle zurückzuleiten (§ 182 Abs. 3 ZPO).
Zwischen der Verfügung vom 13.01.2026 und der beurkundeten Zustellung der Hauptklagen lagen 29 bzw. 32 Kalendertage. Bei den am 23.01. verfügten Folgeschriftsätzen waren es vier bzw. fünf Tage.
Das Gericht lehnte die Aufnahme der Sendungsverlaufsdaten in die Akte ab (B02, S. 1). Die Blackbox steht für diesen nicht offengelegten Verlauf. Für die interaktive Darstellung bitte JavaScript aktivieren.
- Hauptklage DVAG · XK464544690DE · 13.01. → 11.02.2026 · 29 Tage
- Hauptklage Generali · XK464544686DE · 13.01. → 14.02.2026 · 32 Tage
- Folgeschriftsatz DVAG · XK464676381DE · 23.01. → 27.01.2026 · 4 Tage
- Folgeschriftsatz Generali · XK464676378DE · 23.01. → 28.01.2026 · 5 Tage
Für Kanzleien · Kopierfertiger Schriftsatz-Baustein
Muster-Antrag auf Übernahme des elektronischen PZA-Sendungsverlaufs zur Gerichtsakte (§§ 168, 299 Abs. 1, 418 Abs. 2 ZPO)
Formulierungsvorschlag der Klägerin. Bitte Platzhalter und Begründung an den konkreten Vorgang anpassen.
Namens und in Vollmacht der Klägerseite wird beantragt, den im Auftraggeberportal des Gerichts bei der Deutschen Post AG abrufbaren elektronischen Sendungsverlauf zu dem gerichtlichen Postzustellungsauftrag mit dem Barcode [XK...DE] durch die Geschäftsstelle zur Verfahrensakte zu nehmen und gemäß § 299 Abs. 1 ZPO zugänglich zu machen.
Bei Postzustellungsurkunden mit Barcode bietet die Deutsche Post eine elektronische Sendungsverfolgung im Geschäftskundenportal an. Zu demselben Zustellungsauftrag können damit neben der Papier-Postzustellungsurkunde (§ 182 ZPO) elektronische Verlaufsdaten vorliegen. Die Urkunde beurkundet den Zustellungsakt; sie erklärt nicht den gesamten zeitlichen Ablauf zwischen gerichtlicher Verfügung und Zustellung.
Beantragt wird die Vervollständigung der Dokumentation eines vom Gericht veranlassten Zustellungsauftrags (§§ 166 Abs. 2, 168 Abs. 1 ZPO). Es geht um die bereits vorhandenen Auftrags- und Verlaufsdaten, nicht um eine Ausforschung unbekannter Vorgänge bei der Beklagten. Aus Sicht der Klägerseite ist hierfür kein gesonderter Beweisbeschluss erforderlich. Nach Übernahme wird Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO begehrt, auch zur Prüfung eines Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO.
Zur Bedeutung gerichtlicher Aufklärung bei Vorgängen, in die eine Partei keinen Einblick hat, wird auf BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZB 39/19, Rn. 14, verwiesen; die Entscheidung betrifft den gerichtlichen Eingangsstempel. Der vorliegende Aufklärungsbedarf ergibt sich aus [Zeitabstand / widersprüchlichen Datumsangaben / sonstigen konkreten Umständen]. Sollte der elektronische Verlauf nicht mehr abrufbar sein, wird um Mitteilung und Dokumentation dieses Umstands gebeten.
Quellen zum Baustein
Deutsche Post: Sendungsverfolgung bei PZU mit Barcode · ZustVV einschließlich Übergangsregelung · § 168 ZPO · § 299 ZPO · § 418 ZPO · BGH VIII ZB 39/19
Die ZustVV begründet keine allgemeine Barcode-Pflicht ab dem 01.08.2025. Ihre Übergangsregelung erlaubte die bisherigen Vordrucke bis einschließlich 31.07.2026.
Hinweise zur Auswertung und Fallauswahl
Die Erhebung dient dem Vergleich von Zeitabständen zwischen Verfügung bzw. Abgang und beurkundeter Zustellung. Bitte melden Sie auch reguläre Laufzeiten. Für vergleichbare Stichproben eignen sich beispielsweise das jeweils erste Verfahren eines Quartals oder vollständige Zeiträume. Einzelmeldungen sind willkommen, begründen allein aber keine repräsentative Statistik.