Zum Mitrechnen · LG Frankfurt am Main · Az. 2-10 O 2/26

Asymmetrie Zwölf gerügte Fehler des Gerichts. Alle in dieselbe Richtung. Zufall?

Pannen passieren, auch an Gerichten. Echte Pannen streuen aber: Mal trifft es die eine Seite, mal die andere. In unserem Verfahren rügen wir zwölf Fehler des Gerichts, und alle zwölf gehen zulasten der Klägerin. Der Rechner zeigt sofort, wie selten es wäre, dass alles zufällig in einem Verfahren zusammenkommt. Er startet mit Werten, die das Gericht weit großzügiger behandeln als die Quellen; die Quellenwerte schalten Sie mit einem Klick zu. Jeden Wert können Sie selbst verändern.

12gerügte Fehler des Gerichts
12 : 0zulasten : zugunsten der Klägerin
7Faktoren in der Rechnung – Zusammenhängendes zählt einmal
© AdobeStock #1899290104

Die Idee in 20 Sekunden

Zufall verteilt sich. Diese zwölf Fehler nicht.

Wirft man eine Münze zwölfmal, landet sie mal auf Kopf, mal auf Zahl, meist ungefähr halb-halb. Dass sie zwölfmal hintereinander auf eine bestimmte Seite fällt, kommt nur einmal in 4.096 Serien vor. Unsere zwölf Rügen fallen alle auf dieselbe Seite.

Waage: zwölf Fehler zulasten der Klägerin, 0 zu ihren Gunsten; bei zufälliger Richtung wäre etwa halb-halb zu erwarten.
12zulasten der Klägerin 12 : 0bei Zufall etwa halb-halb 0zugunsten der Klägerin

Wichtig: Diese Seite gibt die Sicht der Klägerin im laufenden Verfahren wieder. Die zwölf Punkte sind unsere Rügen gegen die Verfahrensführung des Gerichts, keine gerichtlichen Feststellungen; entschieden ist nichts. Für Verfahrensfehler gibt es keine amtliche Statistik: Alle Werte sind offengelegte, bewusst großzügige Annahmen, die Sie selbst verändern können. Das Ergebnis beweist keine Absicht. Es zeigt, wie schlecht die Erklärung „lauter unabhängige Zufälle“ zu den Akten passt.

Der Rechner

Das Ergebnis – und Ihre eigene Einschätzung

Jeder Regler zeigt, in wie viel Prozent der Fälle so etwas vorkommt. Zwei Marken stehen auf jeder Skala: ▲ der konservative Startwert, deutlich zugunsten des Gerichts, und ▲ der Standardwert aus den Quellen. Fahren Sie mit der Maus über eine Marke, sehen Sie die Herleitung; ein Klick setzt den Regler auf diesen Wert. Oben schalten Sie alle Regler auf einmal um. Die Skala reicht von 0,1 % bis 100 %; bei 100 % fällt ein Punkt ganz aus der Rechnung.

Warum starten wir nicht mit den Quellenwerten? Weil wir sie nicht brauchen: Selbst mit Werten, die dem Gericht weit entgegenkommen, bleibt das Ergebnis seltener als 18-mal hintereinander Kopf beim Münzwurf.

Alle zwölf Fehler zufällig im selben Verfahren

1 : 529.221

p = 1,89 · 10⁻⁶so selten wie 19-mal hintereinander Kopf beim Münzwurf

Unwahrscheinlicher, als 18-mal hintereinander Kopf zu werfen (1 : 262.144). Aber wahrscheinlicher, als einen Royal Flush ausgeteilt zu bekommen.

Ohne JavaScript zeigt der Rechner das Ergebnis mit den konservativen Startwerten.

  • Zustellung & Akte
  • Gesetzlicher Richter
  • Verfahrensführung & Zeit
  1. Gruppe · 2 Ereignisse · ein Faktor

    Sendungsverläufe: nicht abgefragt, nicht in der Akte

    Zwei Ereignisse, ein Thema: Die Sendungsverläufe der Zustellungen werden weder abgefragt noch zur Akte genommen.

    1. Zustellung & AkteSendungsverläufe bleiben außerhalb der Akte

      Dreimal baten wir die Geschäftsstelle, die elektronischen Sendungsverläufe der Zustellungen zur Akte zu nehmen. Sie sind bis heute nicht in der Akte.

      Details, Rechtsgrundlage und Beleg

      Am 09., 13. und 17.03.2026 baten wir die Geschäftsstelle, die elektronischen Sendungsverläufe abzurufen und zur Akte zu nehmen. Sie würden zeigen, wo die Klageschrift vier Wochen lang war. Geantwortet hat am 18.03.2026 der damals zuständige Richter: Die Trackingdaten würden nicht abgefragt (siehe nächster Punkt).

      Nach unserer Auffassung gehören Daten, die im Zustellvorgang anfallen, in eine vollständige Akte.

      Daten
      Bitten 09., 13. und 17.03.2026
      Rechtsgrundlage
      Vollständige Aktenführung (§§ 182 Abs. 3, 298a ZPO), Akteneinsicht (§ 299 Abs. 1 ZPO)
      Beleg
      unsere Schreiben vom 09./13./17.03.2026 B01 B02, S. 1
      Wirkung
      zulasten der Klägerin: Primärdaten zur Zustellung bleiben unzugänglich
    2. Zustellung & AkteErste Ablehnung: „Trackingdaten werden nicht abgefragt“

      Der zunächst zuständige Richter lehnte den Abruf der Sendungsverläufe am 18.03.2026 ab. Allein die Zustellungsurkunden seien maßgeblich.

      Details, Rechtsgrundlage und Beleg
      „Ausschließlich die Zustellungsurkunden, die Ihnen vorliegen, dienen gem. § 182 ZPO zum Nachweis der Zustellung. Trackingdaten – soweit solche überhaupt vorliegen – werden daher nicht abgefragt.“Gericht, Verfügung vom 18.03.2026 (B01, S. 1)

      Genau die Richtigkeit dieser Urkunden steht aber zur Prüfung. Nach unserer Auffassung darf ein Gericht das Beweismittel, das sie überprüfen könnte, nicht vorab für unerheblich erklären.

      Datum
      18.03.2026
      Rechtsgrundlage
      Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG); Gegenbeweis gegen öffentliche Urkunden (§ 418 Abs. 2 ZPO)
      Beleg
      B01, S. 1
      Wirkung
      zulasten der Klägerin: Gegenbeweis wird abgeschnitten
    Ein Faktor für alle 2 Ereignisse dieser Gruppe12 % · 1 : 8,3
  2. Zustellung & AkteZweite Ablehnung – mit dem Vorwurf „ins Blaue hinein“

    Nach dem Richterwechsel hielt das Gericht am 03.07.2026 an der Ablehnung fest. Zu unserem Antrag hieß es, er „dürfte … ins Blaue hinein erfolgen“.

    9,0 % · 1 : 11,1
    Details, Rechtsgrundlage und Beleg
    „Eine Aktenunvollständigkeit ist nicht gegeben. Die Sendungsverlaufsdaten sind daher nicht in die Akte aufzunehmen.“Gericht, 03.07.2026 (B02, S. 1)

    Zu unserem Antrag auf Feststellung einer Einflussnahme auf den Zustellvorgang heißt es, dieser „dürfte … ins Blaue hinein erfolgen“ (B02, S. 2). Die Daten, mit denen sich der Vortrag belegen ließe, hält dasselbe Gericht aus der Akte heraus. Darin sehen wir eine vorweggenommene Beweiswürdigung.

    Datum
    03.07.2026 (unter neuer Dezernatsbesetzung)
    Rechtsgrundlage
    Art. 103 Abs. 1 GG; § 286 ZPO
    Beleg
    B02, S. 1–2
    Wirkung
    zulasten der Klägerin: zweite Sperre derselben Beweisquelle
  3. Gruppe · 2 Ereignisse · ein Faktor

    Besetzung: Einzelrichter statt Kammer

    Zwei Ereignisse, ein Thema: Weder zu Beginn noch nach dem Richterwechsel ist eine Befassung der Kammer mit den Grundsatzfragen dokumentiert.

    1. Gesetzlicher RichterEinzelrichter statt Kammer – von Anfang an

      Das Verfahren wird von Beginn an vor einem Einzelrichter geführt. Wir halten es wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für eine Sache der Kammer.

      Details, Rechtsgrundlage und Beleg

      Der Termin wurde am 17.02.2026 „vor dem Einzelrichter“ bestimmt. Ob dem eine originäre Zuständigkeit (§ 348 Abs. 1 ZPO) oder eine Übertragung durch die Kammer (§ 348a ZPO) zugrunde liegt, geht aus der uns vorliegenden Akte nicht hervor. Die Unterlagen haben wir am 20.10.2026 angefordert.

      Nach unserer Auffassung hat die Sache grundsätzliche Bedeutung: sechs Klagesäulen und eine Vertriebsstruktur, die nach eigener Darstellung rund 8 Millionen Kundinnen und Kunden betreut. Solche Sachen gehören vor die Kammer (§ 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 348a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Anfechten lässt sich die Besetzung allerdings nur eingeschränkt (§ 348 Abs. 4 ZPO).

      Datum
      Terminsbestimmung 17.02.2026
      Rechtsgrundlage
      § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 348a Abs. 1 Nr. 2 ZPO
      Beleg
      B03 B16, S. 4 K7.42 B33, S. 80–81
      Stand
      Zuweisungsgrundlage nicht dokumentiert, angefordert am 20.10.2026
      Wirkung
      zulasten der Klägerin: keine Kammerberatung
    2. Gesetzlicher RichterNeuer Einzelrichter – keine dokumentierte Vorlage an die Kammer

      Seit dem 29.04.2026 entscheidet ein anderer Einzelrichter. Dass die Kammer sich mit unseren Grundsatzfragen befasst hätte, ist uns nicht bekannt.

      Details, Rechtsgrundlage und Beleg

      Am 23.03. und 27.04.2026 haben wir die grundsätzliche Bedeutung der Sache ausführlich vorgetragen. Seit dem 29.04.2026 entscheidet ein anderer Einzelrichter. Eine dokumentierte Befassung der Kammer mit diesen Fragen (§ 348 Abs. 3 ZPO) ist uns nicht bekannt.

      Ob eine Prüfung stattfand, steht nicht fest. Die Unterlagen dazu haben wir am 20.10.2026 angefordert.

      Datum
      ab 29.04.2026
      Rechtsgrundlage
      § 348 Abs. 3 ZPO
      Beleg
      B04 B02, S. 1 B10 B33 B16, S. 4
      Stand
      Dokumentation angefordert am 20.10.2026
      Wirkung
      zulasten der Klägerin: Grundsatzfragen bleiben beim Einzelrichter
    Ein Faktor für alle 2 Ereignisse dieser Gruppe45 % · 1 : 2,2
  4. Gesetzlicher RichterRichterwechsel sieben Tage vor dem Termin

    Am 29.04.2026, sieben Tage vor dem Termin, verlegte ein anderer Richter den Termin um ein halbes Jahr. Laut veröffentlichtem Geschäftsverteilungsplan gehört er nicht der zuständigen Kammer an.

    6,0 % · 1 : 16,7
    Details, Rechtsgrundlage und Beleg

    Am 29.04.2026, sieben Tage vor dem Termin am 06.05.2026, verlegte ein Richter den Termin „aus dienstlichen Gründen“ auf den 04.11.2026. Im veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan (Stand 01.02.2026) ist er nicht der 10. Zivilkammer zugeordnet, sondern zu 2,5/10 der 6. Zivilkammer und zu 7,5/10 der 2. Strafkammer.

    Eine Begründung für den Richterwechsel wurde uns nicht mitgeteilt. Ein späterer Änderungsbeschluss des Präsidiums ist möglich, liegt uns aber nicht vor.

    Datum
    29.04.2026 (Termin war 06.05.2026)
    Rechtsgrundlage
    Gesetzlicher Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 21e GVG
    Beleg
    B04 B29, S. 89/96/161
    Wirkung
    zulasten der Klägerin: Termin geplatzt, halbes Jahr Verlust
  5. Gesetzlicher RichterGeschäftsverteilung bleibt unerklärt

    Auf mehrere Anfragen zur Grundlage des Richterwechsels kam nur ein Verweis auf die Homepage und auf Einsicht vor Ort.

    9,0 % · 1 : 11,1
    Details, Rechtsgrundlage und Beleg

    Am 04.05., 05.05. und 21.05.2026 haben wir nach der Grundlage des Richterwechsels gefragt. Am 04.06.2026 verwies die Verwaltung auf den online veröffentlichten Plan und für den Plan zum 30.12.2025 auf Einsicht vor Ort:

    „… dass der aktuelle Geschäftsverteilungsplan auf der Homepage des Landgerichts Frankfurt hinterlegt ist.“Antwort vom 04.06.2026 (B09)

    Gerade dieser Plan erklärt den Wechsel nicht. Unsere Schreiben vom 20.10.2026 an den Präsidenten und den Datenschutzbeauftragten sind noch unbeantwortet (Frist 03.11.2026).

    Daten
    Anfragen 04.05., 05.05., 21.05., 20.10.2026 · Antwort 04.06.2026
    Rechtsgrundlage
    Nachprüfbarkeit des gesetzlichen Richters; §§ 21e, 21g GVG
    Beleg
    B15 B09 B16 B17
    Wirkung
    zulasten der Klägerin: Besetzung nicht überprüfbar
  6. Verfahrensführung & ZeitEilbedürftigkeit ohne erkennbare Abwägung

    Zulassungsbehörden legen Fahrzeuge der Klägerin still. Bei den Terminverlegungen ist keine Abwägung mit dieser Eilbedürftigkeit erkennbar.

    24 % · 1 : 4,2
    Details, Rechtsgrundlage und Beleg

    Seit Februar 2026 haben wir die Stilllegungsmaßnahmen der Zulassungsbehörden dargelegt. Sie folgten auf Anzeigen des Versicherers nach § 51 Abs. 1 FZV. Am 18.05.2026 haben wir zudem eine Verzögerungsrüge erhoben. Die Verlegungsentscheidungen vom 29.04. und 01.07.2026 lassen keine Abwägung mit dieser Eilbedürftigkeit erkennen.

    Zur Fairness: Am 27.02.2026 begrenzte das Gericht eine Fristverlängerung der Beklagten „angesichts des nahen Termins“ (B07). Am 21.05.2026 zog es den Termin auf gemeinsamen Antrag vor.

    Daten
    Darlegung 23.02., Verzögerungsrüge 18.05.2026
    Rechtsgrundlage
    Möglichst frühe Verhandlung (§ 272 Abs. 3 ZPO); Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG); Justizgewährungsanspruch
    Beleg
    K35.3 K28.8 B14 B04 B06
    Gegenbefund
    B07 B31
    Wirkung
    zulasten der Klägerin: der Schaden wächst mit jedem Monat
  7. Gruppe · 4 Ereignisse · ein Faktor

    Fristen, Termin und Hinweise: Monate ohne Steuerung

    Vier Ereignisse, ein Thema: Über Monate fehlen Fristsetzung, Sachvortrag der Beklagten und richterliche Hinweise, und der Termin rückt um 210 Tage nach hinten.

    1. Zustellung & AkteKlageerweiterung: Frist erst nach 67 Tagen

      Unsere zweite Klageerweiterung vom 27.04.2026 blieb 67 Tage ohne gerichtliche Fristsetzung. Am 03.07.2026 hieß es dann, die Zustellung von Anwalt zu Anwalt genüge.

      Details, Rechtsgrundlage und Beleg

      Am 03.07.2026, 67 Tage nach Übermittlung unserer zweiten Klageerweiterung, erklärte das Gericht, die von uns vorgenommene Zustellung von Anwalt zu Anwalt genüge (§ 195 Abs. 1 S. 2 ZPO). Erst jetzt setzte es den Beklagten eine Frist von vier Wochen. Am 21.05.2026 hatten wir ausdrücklich um eine Fristsetzung gebeten.

      Nach unserer Auffassung braucht eine Klageerweiterung mit neuen Anträgen eine zügige gerichtliche Verfahrenssteuerung (§§ 261 Abs. 2, 270, 273 Abs. 1 ZPO).

      Daten
      Klageerweiterung 27.04.2026 · Fristsetzung 03.07.2026
      Rechtsgrundlage
      § 195 Abs. 1 S. 2, §§ 261 Abs. 2, 270, 273 Abs. 1 ZPO
      Beleg
      B02, S. 2–3 B13 B21, S. 1
      Wirkung
      zulasten der Klägerin: über zwei Monate Stillstand
    2. Verfahrensführung & Zeit135 Tage bis zur ersten Stellungnahme – ohne Sachvortrag

      135 Tage nach unserer zweiten Klageerweiterung kündigten die Beklagten Klageabweisung an und behielten sich „weitergehenden Sachvortrag vor“.

      Details, Rechtsgrundlage und Beleg

      Die Beklagten erhielten unsere zweite Klageerweiterung am 27.04.2026. Eine Frist setzte das Gericht erst am 03.07.2026; auf Antrag verlängerte es sie bis 09.09.2026. Dann kündigten die Beklagten Klageabweisung an und behielten sich „weitergehenden Sachvortrag“ vor. Mit Studie und Gutachten setzt sich die Stellungnahme inhaltlich nicht auseinander.

      Die Frist war eingehalten. Ob späterer Vortrag noch zugelassen wird (§ 296 ZPO), entscheidet sich erst im Termin.

      Zeitraum
      27.04. bis 09.09.2026
      Rechtsgrundlage
      Fristverlängerung §§ 224 Abs. 2, 225 ZPO; Klageerwiderung §§ 276, 277 ZPO; § 296 ZPO
      Beleg
      B21, S. 1 B02, S. 3 B20 B08
      Wirkung
      zulasten der Klägerin: Zeitgewinn ohne Sachvortrag
    3. Verfahrensführung & ZeitKeine inhaltlichen Hinweise nach zehn Monaten

      Seit Klageeingang sind rund zehn Monate vergangen. Inhaltliche richterliche Hinweise zu unseren Anträgen liegen bis heute nicht vor, obwohl wir sie erbeten haben.

      Details, Rechtsgrundlage und Beleg

      Die Klage ging am 30.12.2025 ein. Das Gericht hat Fristen und Termine gesetzt und am 03.07.2026 Hinweise zu Verfahrensfragen gegeben. Inhaltliche Hinweise nach § 139 ZPO zur Hauptsache, also zu Schlüssigkeit, Anträgen und Beweislast, liegen uns rund einen Monat vor dem Termin nicht vor.

      Am 27.04. und am 21.05.2026 haben wir solche Hinweise ausdrücklich erbeten. Hinweise sind aktenkundig zu machen (§ 139 Abs. 4 ZPO); ihr Fehlen lässt sich also an der Akte ablesen.

      Zeitraum
      30.12.2025 bis heute (Termin 02.12.2026)
      Rechtsgrundlage
      Materielle Prozessleitung, § 139 ZPO
      Beleg
      B33, S. 6, 10–11, 17 B13
      Wirkung
      zulasten der Klägerin: keine Gelegenheit, nachzubessern
    4. Verfahrensführung & ZeitTermin um 210 Tage nach hinten

      Zwischen dem ursprünglichen Termin (06.05.2026) und dem jetzigen (02.12.2026) liegen 210 Tage – in drei Verlegungen.

      Details, Rechtsgrundlage und Beleg

      Der Termin wurde dreimal verlegt: am 29.04. um 182 Tage nach hinten („aus dienstlichen Gründen“), am 21.05. auf gemeinsamen Antrag um 70 Tage nach vorn, am 01.07.2026 um 98 Tage nach hinten, weil der Beklagtenvertreter im Urlaub war. Für Termine im Juli und August sieht § 227 Abs. 3 ZPO grundsätzlich einen Anspruch auf Verlegung vor. Eine Ausnahme gilt, wenn das Verfahren besonders beschleunigt werden muss.

      Unsere Berufung auf diese besondere Eilbedürftigkeit wird in den Entscheidungen nicht erörtert.

      Daten
      06.05. → 04.11. → 26.08. → 02.12.2026
      Rechtsgrundlage
      § 227 Abs. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 5 ZPO; § 216 Abs. 2 ZPO
      Beleg
      B04 B31 B06 B22, S. 1
      Wirkung
      zulasten der Klägerin: sieben Monate Aufschub
    Ein Faktor für alle 4 Ereignisse dieser Gruppe30 % · 1 : 3,3

Herleitung der voreingestellten Standardwerte & amtliche Quellen

  1. Keine amtliche Statistik: Die Justizstatistik erfasst Erledigungen und Verfahrensdauern, nicht Verfahrensfehler. Jeder Wert auf dieser Seite ist deshalb eine offengelegte Annahme.
  2. Quellenwert: die Häufigkeit, die die Klägerin in ihrem Prozessdossier für jeden Fehlertyp ansetzt (Toleranzmodell) – bereits großzügig zugunsten des Gerichts, zwischen 2 und 15 von 100 Landgerichtsverfahren.
  3. Startwert: das Dreifache des Quellenwerts, höchstens 50 %. Damit startet der Rechner. Er unterstellt also, dass jeder dieser Fehler dreimal so häufig vorkommt, wie wir annehmen.
  4. Gruppen: Zusammenhängende Ereignisse bleiben einzeln sichtbar, zählen in der Rechnung aber nur als ein Faktor – mit dem höchsten Einzelwert der Gruppe. So wird nichts doppelt gezählt.
  5. Wirkungsrichtung: Bei echtem Zufall wäre jeder Fehler ebenso gut zugunsten der Klägerin ausgefallen. Der Schalter rechnet dafür je Faktor ½ ein; er ist zunächst aus.
  6. Maßstab des Gerichts (§ 286 ZPO): Für die richterliche Überzeugung genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit; Indizien sind in einer Gesamtschau zu würdigen (BGH, Urteil vom 07.11.2024 – III ZR 79/23, Rn. 32, 39 f.).

Größenordnungen

Wo liegt Ihr Ergebnis im Alltag?

Sehr große Zahlen kann sich niemand vorstellen. Die Leiter ordnet Ihr Ergebnis zwischen Dingen ein, die man kennt: vom Würfelwurf bis zum siebenfachen Lotto-Jackpot in Folge. Grau ist alles, was wahrscheinlicher ist als Ihr Ergebnis. Die Leiter folgt den Reglern.

  1. 1 : 6Eine Sechs würfeln
  2. 1 : 1.024Zehnmal hintereinander Kopf beim Münzwurf
  3. 1 : 4.096Zwölfmal hintereinander Kopf beim Münzwurf
  4. 1 : 32.76815-mal hintereinander Kopf beim Münzwurf
  5. 1 : 262.14418-mal hintereinander Kopf beim Münzwurf
  6. 1 : 529.221Ihr Ergebnis
  7. 1 : 649.740Royal Flush beim Austeilen von fünf Karten4 von 2.598.960 möglichen Blättern
  8. 1 : 14 MillionenSechs Richtige im Lotto 6 aus 49
  9. 1 : 140 MillionenLotto-Jackpot: sechs Richtige mit Superzahl
  10. 1 : 8,2 MilliardenBlind einen bestimmten Menschen unter allen Menschen der Erde ziehenWeltbevölkerung rund 8,2 Milliarden (UN World Population Prospects 2024)
  11. 1 : 1,1 Billionen40-mal hintereinander Kopf beim Münzwurf
  12. 1 : 19,6 BilliardenZweimal hintereinander den Lotto-Jackpot knacken
  13. 1 : 435 BilliardenBlind auf die eine richtige Sekunde seit dem Urknall tippen13,787 Milliarden Jahre ≈ 4,35 · 10¹⁷ Sekunden (Planck 2018)
  14. 1 : 1,18 Trilliarden70-mal hintereinander Kopf beim Münzwurf
  15. 1 : 2,73 QuadrillionenDreimal hintereinander den Lotto-Jackpot knacken
  16. 1 : 7 QuadrilliardenBlind ein bestimmtes Atom im eigenen Körper treffenSchätzung: rund 7 · 10²⁷ Atome in einem Erwachsenen
  17. 1 : 382 QuintillionenViermal hintereinander den Lotto-Jackpot knacken
  18. 1 : 1,33 Sextillionen120-mal hintereinander Kopf beim Münzwurf
  19. 1 : 53,5 SextilliardenFünfmal hintereinander den Lotto-Jackpot knacken
  20. 1 : 1,43 Septilliarden150-mal hintereinander Kopf beim Münzwurf
  21. 1 : 7,48 OktillionenSechsmal hintereinander den Lotto-Jackpot knacken
  22. 1 : 133 OktillionenBlind ein bestimmtes Atom der ganzen Erde treffenSchätzung: rund 1,3 · 10⁵⁰ Atome
  23. 1 : 1,05 NonilliardenSiebenmal hintereinander den Lotto-Jackpot knacken

Methode & Quellen

So wird gerechnet – und hier hat das Modell Grenzen

1

Standardwert je Punkt

Für Verfahrensfehler gibt es keine Statistik: Die Justizstatistik zählt Verfahren und ihre Dauer, nicht Fehler. Dort setzen wir bewusst großzügige Werte zugunsten des Gerichts an.

2

Multiplizieren

Wären die sieben Faktoren voneinander unabhängige Zufälle, ergäbe sich die Wahrscheinlichkeit, dass alle im selben Verfahren auftreten, aus dem Produkt der Einzelwerte.

3

Richtung (optional)

Ein ungerichteter Fehler träfe mal die eine, mal die andere Seite. Wer das mit ½ je Faktor ansetzt, multipliziert zusätzlich mit (½)⁷ = 1/128. Der Schalter ist zunächst aus.

P(alle 7 Faktoren) = p1 × p2 × … × p7 [ × (½)7 ]
Konservative Startwerte (7 Regler): 1,89 · 10⁻⁶ → 1 : 529.221
Quellenwerte: 8,64 · 10⁻¹⁰ → 1 : 1,16 Milliarden
Alle Regler auf 0,1 %: 1 · 10⁻²¹ → 1 : 1 Trilliarde
Nr.Gerügter FehlerRechtsgrundlageQuellenwertKonservativGrundlage des Quellenwerts
01Sendungsverläufe: nicht abgefragt, nicht in der Akte
Ein Faktor für alle 2 Ereignisse dieser Gruppe
Aktenvollständigkeit; §§ 182 Abs. 3, 298a, 299 Abs. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG; § 286 ZPO; § 418 Abs. 2 ZPO4,0 %12 %Toleranzmodell der Klägerin; Vorgänge belegt durch B01, B02
02Zweite Ablehnung – mit dem Vorwurf „ins Blaue hinein“Art. 103 Abs. 1 GG; Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung3,0 %9,0 %Toleranzmodell der Klägerin; Vorgang belegt durch B02
03Besetzung: Einzelrichter statt Kammer
Ein Faktor für alle 2 Ereignisse dieser Gruppe
§ 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 348a Abs. 1 Nr. 2 ZPO; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO (Vorlagegründe); Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG15 %45 %Toleranzmodell der Klägerin; Vorgänge belegt durch B03, B16, B04
04Richterwechsel sieben Tage vor dem TerminArt. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 21e GVG2,0 %6,0 %Toleranzmodell der Klägerin; Vorgang belegt durch B04, B29
05Geschäftsverteilung bleibt unerklärtArt. 101 Abs. 1 S. 2 GG; §§ 21e, 21g GVG3,0 %9,0 %Toleranzmodell der Klägerin; Vorgang belegt durch B09, B15
06Eilbedürftigkeit ohne erkennbare Abwägung§ 272 Abs. 3 ZPO; § 198 GVG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK8,0 %24 %Toleranzmodell der Klägerin; Vorgang belegt durch B04, B06, B14
07Fristen, Termin und Hinweise: Monate ohne Steuerung
Ein Faktor für alle 4 Ereignisse dieser Gruppe
§§ 195 Abs. 1 S. 2, 261 Abs. 2, 270, 273 Abs. 1 ZPO; §§ 224 Abs. 2, 225, 276, 277 ZPO; Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG); § 139 Abs. 1, 4 ZPO; § 273 Abs. 1 ZPO; § 216 Abs. 2, § 227 Abs. 1, 3, 5 ZPO10 %30 %Toleranzmodell der Klägerin; Vorgänge belegt durch B02, B13, B08, B21, B33, B04, B06, B31

Die ehrlichen Einwände

Eine Rechnung ist nur so gut wie ihre Annahmen. Diese Einwände sind berechtigt, und so geht die Seite mit ihnen um:

„Die Fehler sind nicht unabhängig.“

Wahrscheinlich nicht, und genau darum geht es. Deshalb zählen drei Gruppen zusammenhängender Ereignisse nur als je ein Faktor. Auch 6 und 7 hängen eng zusammen: Stellen Sie den Regler von 7 auf 100 %, nehmen Sie auch diesen aus der Rechnung. Schließt Zufall das Zusammentreffen praktisch aus, liegt eine gemeinsame Ursache näher. Welche, sagt die Rechnung nicht: Überlastung und Personalwechsel kommen ebenso in Betracht.

„Die Punkte wurden nachträglich ausgewählt.“

Stimmt. Wer im Nachhinein sucht, findet immer etwas Seltenes. Deshalb ist jeder Wert offengelegt, der Rechner startet mit dem Dreifachen der Quellenwerte, und jeder Regler reicht bis 100 %.

„Die 50:50-Richtung trägt nicht.“

Ein berechtigter Punkt: Wer rügt, rügt vor allem, was ihn belastet, und Verzögerungen treffen naturgemäß die klagende Seite. Darum ist der Richtungsfaktor ein Schalter und standardmäßig aus.

„Ist das überhaupt jeweils ein Fehler?“

Das ist rechtlich offen. Es handelt sich um Rügen der Klägerin; das Gericht und die Beklagten sehen manches anders. Zu den Nummern 4 und 5 haben wir die Unterlagen zur Zuweisung angefordert. Wo die Akte auch für das Gericht spricht, steht das bei der jeweiligen Nummer.

Was die Zahl bedeutet – und was nicht

Die Zahl gibt an, wie selten das Zusammentreffen unter Ihren Annahmen wäre, wenn nur unabhängige Zufälle im Spiel wären. Sie ist nicht die Wahrscheinlichkeit, dass jemand absichtlich gehandelt hat. Wer aus einer sehr kleinen Zufallswahrscheinlichkeit direkt auf Absicht schließt, begeht einen bekannten Denkfehler. Die Rechnung sagt etwas anderes: Die Erklärung „lauter voneinander unabhängige Pannen“ passt schlecht zu den Akten. Welche Erklärung besser passt, muss das Verfahren klären.

Die Schätzwerte sind empfindlich: Liegt jede einzelne Schätzung um den Faktor 3 daneben, verschiebt sich das Ergebnis bei sieben Faktoren um mehr als das Zweitausendfache (3⁷ = 2.187). Deshalb zeigt der Rechner die Größenordnung, nicht eine genaue Zahl. Darum startet der Rechner mit dem Dreifachen der Quellenwerte (höchstens 50 %). Selbst dann ist das Zusammentreffen seltener als 18-mal Kopf in Folge.

Quellen

  1. Alter des Universums: 13,787 ± 0,020 Milliarden Jahre, Planck Collaboration, Planck 2018 results VI, Tabelle 2.
  2. Lotto 6 aus 49: 1 : 13.983.816 für sechs Richtige, 1 : 139.838.160 mit Superzahl (exakt gerechnet: 49 über 6, mal 10). Eurojackpot hat zufällig dieselbe Chance (50 über 5 mal 12 über 2).
  3. Royal Flush: 4 von 2.598.960 möglichen Fünf-Karten-Blättern = 1 : 649.740. Münzwurf: n-mal Kopf = 1 : 2n.
  4. Weltbevölkerung rund 8,2 Milliarden: UN World Population Prospects 2024. Atome im menschlichen Körper (rund 7 · 10²⁷) und der Erde (rund 1,3 · 10⁵⁰): Größenordnungen aus Masse und mittlerer Atommasse.
  5. Gesetzestexte: ZPO, GVG, GG, FZV.
  6. Belegkürzel (B…, K…, BLD…) beziehen sich auf unsere Anlagen und Schreiben im Verfahren; die Einzelheiten stehen auf Rechtsstaat und in der Chronologie. Inhalte aus der Akteneinsicht geben wir in eigenen Worten wieder.